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fluss  im  Süden  sich  erstreckt,  dort  die  französischen,  hier  die
portugiesischen  Besitzungen  mitten  durschschneidend,  A.  I  nr.  2;
endlich  aber  auch  die  dem  Flussgebiet  des  Kongo  im  Osten,
bis  zum  indischen  Meer  vorliegenden,  unermesslichen  Landstrecken
  ?),  für  welche  eine  Zone  zwischen  5°  N.  Br.  und  dem  Sambesistrom,
  demnach  zwar  Mosambik,  aber  nicht  die  südlich  davon
belegenen  portugiesischen  Besitzungen  umfassend’),  festgesetzt
worden  ist,  A.  I  nr.  3.

Alle  in  diesem  ungeheueren,  nur  zum  geringsten  Theil  erforschten,
  demnach  in  seinen  Grenzen,  zumal  nach  Norden  hin,
noch  keineswegs  als  festgestellt  zu  erachtendem  Gebiet  belegenen
oder  inskünftige  zu  erwerbenden,  sei  es  in  Souveränität,  sei  es
schutzherrlich  regierten  oder  zu  regierenden  Besitzungen  !%)  oder
Territorialthelle  der  Signatar-  und  adhärirenden  Mächte;  alle
dort  neu  aufzurichtenden  politischen  Gemeinwesen,  deren  Anerkennung
  hienach  von  der  Adhäsion  an  die  Berliner  Generalakte
abhängig  zu  machen  ist!!),  werden  dem  Freihandelsregime

®)  Auf  Grund  eines  Antrages  des  amerikanischen  Conferenzbevollmächtigten,
der  auf  StAantey's  Initiative  zurückführt,  Protoc.  nr.  3.  Annexe  p.  5  ff.

®)  Man  wird  annehmen  müssen,  dass  eine  Strecke  des  obern  Nils  mit
eingeschlossen  ist.  Wie  weit  sie  reiche,  ist  darum  noch  zweifelhaft,  weil  die
Nordgrenze  des  conventionellen  Kongobeckens  nicht  sicher  ist,  Die  deutsche
officiöse  Karte  von  FRIEDERICHSEN  will  noch  Gondokoro  hineingerechnet  wissen:
ebenso,  wie  es  scheinen  möchte,  auch  H.  Kırrrrr.  Anders  und  wohl  richtiger
die  Karte  von  H.  HABENICHT,  die  nur  den  s.  g.  Victoria-Nil  einbezieht.  Dagegen
  will  die  Karte  des  Brüsseler  Institut  national  de  geographie
das  gesammte  Stromgebiet  des  Nil  nebst  seinen  Seeen  ausgeschlossen  wissen,
was  mir  nicht  begründet  erscheint.  —  Bis  zuletzt  hatte  der  türkische  Conferenzbevollmächtigte
  sich  gegen  die  Erstreckung  des  conventionellen  Kongobeckens
  auf  Ostafrika  gewehrt:  Protoc.  nr.  4  p.  5,  nr.  5  p.  14  und  feierlich
p.  26,  nr.  9  p.  20.  Doch  ist  die  Generalakte  schliesslich  auch  von  ihm  gezeichnet
  worden.

10)  Unter  den  Kongoregierungen  nimmt  Grossbritannien  bis  jetzt  keine
Stelle  ein:  die  Welt  soll  nicht  bloss  englisch  werden!  Vgl.  RoscHEr,
Kolonieen,  Kolonialpolitik,  (III  A.  1885)  p.  355.  Vielmehr  gehört  zu
ihnen  lediglich:  Frankreich,  Portugal,  der  neue  Kongostaat,  vgl.  N.  11,  endlich
Deutschland  vermöge  seiner  ostafrikanischen  Schutzgebiete.  --  Bestimmungen
über  die  Adhäsionsformalitäten  enthält  A.  G.  a.  37.  Die  Adhäsion,  zu  deren
Abgabe  und  Annahme  es  einer  Ratifikation  nicht  bedarf,  Protoc,  nr.  9  Annexe  III
p.  8,  kann  nur  in  globo,  nicht  in  Beschränkung  auf  einzelne  Artikel  erfolgen.

12)  Der  erste  souveräne  Aequatorialstaat  ist  der  unter  Mitwirkung  der
Berliner  Conferenz  zu  völkerrechtlicher  Constituirung  gebrachte,  im  Hintergrund
aller  ihrer  Berathungen  stehende  „Etat  independant  du  Congo.“  Derselbe  ist