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in  seiner  vertragsmässig  normirten  Bedeutung  unterworfen.  Nur
eine  einzige  Ausnahme  ist  für  den  ostafrikanischen  Theil  des
conventionellen  Kongobassins  zu  Gunsten  der  dort  bereits  in
völkerrechtlicher  Anerkennung  bestehenden  „unabhängigen  und
souveränen  Staaten“  1?)  getroffen.  Den  Herrschern  derselben  ist
nur  die  Befugniss,  sich  jenem  Regime  anzuschliessen,  gewahrt.
Bis  zu  ihrer  freiwilligen  Zustimmung  aber  sind  ihre  dort  belegenen
  Territorien  von  demselben  eximirt1?).  Nur  soll  zur  Herbeiführung
  jener  Zustimmung  und  jedenfalls  zu  möglichster  Beförderung
  des  Transitverkehrs  durch  ihre  von  dem  indischen  Ocean
bespülten  Küstengebiete,  die  gütliche  Verwendung  der  Mächte
eintreten  !).  Unter  diesen  Vorbehalt  fällt  zunächst  das  Sultanat
Sansibar  !°),  ob  auch  noch  andere  Territorien,  steht  dahin  !°).

Der  öffentliche  Rechtszustand,  welcher  innerhalb  der  in  die
conventionelle  Kongozone  fallenden,  gebildeten  oder  zu  formirenden
  Kolonial-  oder  Staatsterritorien  oder  Gebietstheile  vermöge
des  dort  zur  Durchführung  gebrachten  Princips  völliger  und  allgemeiner
  Handels-  und  Verkehrsfreiheit  überall  gleichmässig  einzurichten
  ist,  wird  durch  die  Generalakte  im  Einzelnen  dahin  bestimmt:


hervorgegangen  aus  der  Association  internationale  du  Congo,  welche
ihrerseits  sich  aus  dem  Comite  d’etudes  du  haut  Congo  (errichtet  25.  November
  1878)  entwickelt  hatte,  Seine  Grenzen  gegen  die  französischen  und
gegen  die  portugiesischen  Besitzungen  sind  durch  die  nach  mühsamer  und
schliesslich  sehr  ernst  gewordener  Verhandlung  zu  Stande  gebrachten  Specialverträge
  mit  Frankreich  vom  5.  Februar  1885,  Protoc.  nr.  9  Annexe  I  p.  27;
und  mit  Portugal  unter  französischer  Mediation  vom  14.  Februar  1885,  ibid.
p.  35,  fixirt;  seine  Anerkennung  ist  durch  Abreden  mit  sämmtlichen  auf  der
Conferenz  vertretenen  Mächten  sichergestellt  worden.  Diese  Abreden  finden
sich  im  Protoc.  nr.  9  Annexe  I.  Seine  Adhäsion  an  die  Berliner  Generalakte
wurde  von  der  Conferenz  in  ihrer  10.  Sitzung  entgegengenommen,  Adhäsionsakte
  vom  26.  Februar  1885,  Protoc.  nr.  10  p.  7.

19)  A.  G.  a.  1  letztes  Alina.  9)A.G.alifa  15al  3

“),A,.G.a1i.  f£.

15)  Protoc.  nr.  3  p.  6.  nr.  6  p.  8.  nr.  9  Annexe  III  p.  5.  Die  Unabhängigkeit
  des  Sultans  von  Sansibar  zu  respektiren  haben  Frankreich  und
England  sich  bereits  durch  Deklaration  voın  10.  März  1862,  DEoLExRcQ,  Recueil
des  Traites  de  la  France  VIII  397,  gegenseitig  verpflichtet.

!e\  Meinungsaustausch  darüber  Protoc.  nr.  6  p.  8—12.  Ausdrücklich
ist  hervorzuheben,  dass  nach  der  Fassung  von  A.  1,  letztes  Alinea,  vgl.  A.  15
al.  3,  der  Vorbehalt  auf  bereits  vorhandene  Besitzungen  der  Signatarmächte
sich  nicht  erstreckt.  Und  dahin  ging  denn  auch  in  der  That  die  letzte,  kate-