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In  dem  conventionellen  Kongobecken  sollen  alle  Flaggen
ohne  Unterschied  der  Nationalität  nicht  allein  auf  den  Territorialmeeren
  und  in  den  Seehäfen,  sondern  auch  auf  sämmtlichen
Strömen,  Flüssen,  Binnen-Seeen,  auf  den  etwa  anzulegenden
Kanälen,  zu  jeder  Art  von  Schifffahrts-  und  Transportbetrieb
nach  gleichem  Fusse  zugelassen  werden  !”).  Eine  Belastung  dieses
  Verkehrs  auf  den  Wasserstrassen  wie  auch  auf  den  Landwegen
  !®)  darf  nur  in  der  Form  von  Gebühren  d.h.  als  billiger
Entgelt  für  den  Gebrauch  besonderer  Anstalten,  Einrichtungen,
Dienstleistungen  erfolgen,  wobei  jede  Bevorzugung  der  Nationalen
  vor  Ausländern,  jedes  Differenzialsystem  untersagt  ist.  Eine
Belegung  der  zu  Lande  oder  zu  Wasser  eingehenden  Waaren
mit  Einfuhrzöllen  wird  —  wenigstens  für  die  nächsten  zwanzig
Jahre  ?)  —;  Transitzölle  sind  für  immer,  ausgeschlossen  ?°).
Differenzialzölle  dürfen  niemals  erhoben  werden.  Handelsmonopole
  ?'),  Handels-  oder  Schifffahrtsprivilegien??)  an  Einzelne,
Compagnieen  oder  Corporationen  von  irgend  welcher  Art  und  in
irgend  einer  Form  dürfen  nicht  ertheilt  werden.  In  näherer
Ausführung  dieser  generellen  Normen  haben  dann  die  Artikel  13
bis  25  der  Generalakte  die  Freiheit  der  Schifffahrt  für  die  Handelsschiffe
  aller  Nationen,  im  Sinne  der  Wiener  Oongressakte  und
nach  dem  Vorbild  der  europäischen  Donauschifffahrtsakten,  nicht

gorische,  unwidersprochen  gebliebene  Erklärung  des  deutschen  Conferenzbevollmächtigten
  BuscH,  Protoc.  nr.  6  p.  11.  Hienach  hätte  also  Portugal  sofort
auf  seinen  berühmten  Mosambik-Tarif  zu  verzichten  und  bis  zum  Sambesi-Strom
  hin  Zollfreiheit  einzuführen.  Indessen,  ob  dieses  wirklich  in  den  Intentionen
  der  Conferenz  lag,  halte  ich  doch  nach  den  vorher  wiederholt  gemachten
und  gebilligten  Vorbehalten  des  portugiesischen  Bevollmächtigten,  Protoc.  nr.  4
p.  3;  nr.  5  p.  13,  für  höchst  zweifelhaft.  Auch  Joorıs,  1.  1,  15,  ist  der
Meinung,  dass  Portugal,  obwohl  es  Signatarmacht  gewesen,  dennoch  in  Ostafrika
  autonom  geblieben  sei.

")A.G.a.215al.l.2  )A.Ga2.

12)  Man  wolle  beachten,  dass  die  Auferlegung  von  Zöllen  auch  nach
20  Jahren  nur  einstimmig  beschlossen  werden  könnte.  Es  gilt  liberum  veto
zum  Besten  auch  weiter  zu  conservirender  Zollfreiheit.

2°)  Ausfuhrzölle  sind  dagegen  zugelassen,  Protoc.  nr.  3  p.  11—13.  nr.  4
pP.  7.  Annexe  II  p.  6.  nr.8  p.8.  Vgl.  auch  Archives  diplomat.  XIV  p.  20.  21.
Es  werden  also,  entsprechend  dem  wirthschaftlichen  Zuschnitt  niedrig  cultivirter
Völker,  Exportzölle  auf  die  Landesprodukte  die  hauptsächlichsten  Mittel  zur
Bestreitung  des  Regierungsaufwands  für  jene  Staatsbildungen  abzugeben  haben.

)A.G.a5  -)A.G.a  18.