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allein  für  das  ganze  Stromsystem  des  Kongo,  sondern  auch  ?°)
für  sämmtliche  Wasserläufe,  Seeen,  Kanäle  des  gesammten  conventionellen
  Kongobeckens  bis  in’s  Detail  geordnet,  solche  Verkehrsfreiheit
  auch  durch  Anwendung  der  aufgerichteten  Ordnung
auf  die  zur  Umgehung  nicht  praktikabler  Wasserläufe  etwa  anzulegenden
  Landwege  und  Eisenbahnen  erweitert  und  vervollständigt
  ?*),  übrigens  selbst  den  Einlauf  von  Kriegsschiffen  in
jene  Wasserläufe  ?°),  soweit  dem  nicht  etwa  die  Neutralität  oder
die  Neutralisirung  der  Territorien,  in  denen  sie  fliessen,  entgegenstehen
  würde°°),  für  zulässig  erklärt.

Behufs  Sicherung  und  Vervollständigung  des  für  die  Kongoterritorien
  zu  gemeinsamer  grundgesetzlicher  Feststellung  gebrachten
  Freihandelssystems  regelt  die  Generalakte  sodann  und
an  zweiter  Stelle  das  innerhalb  des  conventionellen  Beckens  zur
Geltung  zu  bringende  Fremdenrecht.  Für  die  rechtliche  Behandlung
  der  Angehörigen  fremder  Staaten  ist  das  Prineip  völliger
Gleichstellung  mit  den  Nationalen  in  Bezug  auf  Rechtsschutz  für
Person  und  Vermögen,  auf  die  Formen  des  privatrechtlichen
Verkehrs  mit  Mobilien  und  Grundbesitz,  auf  Handels-  und  Gewerbebetrieb,
  auf  Aufenthaltsrecht  und  Besteuerung  zur  Pflicht
gemacht  ?”).  Gewissensfreiheit,  Freiheit  des  Gottesdienstes  und
der  Mission  zum  Besten  aller  Oulte  wird  unter  die  Garantie  der
Signatarmächte  und  der  adhärirenden  Staaten  gestellt,  nicht
weniger  von  ihnen  Schutz  und  Förderung  religiöser  Institutionen,
wissenschaftlicher  Unternehmungen  und  der  W  ohlthätigkeitsinstitute
nach  persönlicher  und  sachlicher  Richtung  zugesagt?®).  Auch
haben  sie  die  Einrichtung  eines  Quarantänedienstes  an  der
Kongomündung  verabredet  und  dessen  lokale  Erweiterung  in
Aussicht  genommen  ?°);  nicht  minder  die  Verpflichtung  übernommen,
  die  von  ihnen  besessenen  oder  zu  erwerbenden  Staats-  oder
Schutzgebiete  dem  Weltpostverein  einzuverleiben?®).  Vor  Allem

23)  A,  G.  a.15  al.  2.25  al.2.  Vgl.  aber  Protoc.  nr.  9  p.  16.
”“)  A.G.a.16.  °°%)  A.  G.  a.  22.
22)  A,  G.  a.  10  verb.  „y  compris  les  eaux  territoriales“;  cf.  Protoc.  nr.  5.

Annexe  p.  16.
2)  A.  G.  a.  5.  Das  Ausweisungsrecht  hat  nach  Maassgabe  des  bestehenden
  Völkerrechts  und  innerhalb  der  Schranken  desselben  als  vorbehalten

zu  gelten.
22)  A.G.a6.  AG  2.24  °%)A.G.  27,