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aber  ist  Sorge  dafür  getragen  worden,  dass  das  von  ihnen  verabredete
  wirthschaftliche  Regime  nebst  den  dazu  gehörigen  Ordnungen?!)
  einer  ständigen  und  wirksamen  Controle  unterworfen
werde.  Dieser  Controle  dient  eine  der  bedeutsamsten  Schöpfungen
  der  Generalakte,  die  Einrichtung  einer  internationalen
Kongoschifffahrtscommission,  welche  nach  dem  Muster
der  europäischen  Donauschifffahrtscommission  gebildet  ist.  Sie
setzt  sich  aus  Delegirten  zusammen,  von  denen  jede  der  Signataroder
  adhärirenden  Mächte  der  Generalakte  je  einen,  mit  höchstens
  je  einem  Stimmrecht,  zu  ernennen  berechtigt  ist,  sie  fasst
ihre  Beschlüsse  in  einer  näher  bezeichneten  Abhängigkeit  von  den
committirenden  Regierungen  nach  Majorität??),  umgibt  sich  mit
einem  Personal  von  Agenten,  Employ&amp;s,  Inspectoren  3°)  und  ist,
wie  die  internationale  Donaucommission,  mit  juristischer  Persönlichkeit®*)
  und  Exterritorialität??)  ausgestattet.  Ihre  reiche,  im
Dötail  genau  abgegrenzte  Competenz  beschränkt  sich  nicht  etwa
allein  auf  die  Ausarbeitung,  Verwirklichung  und  oberste  Leitung
der  von  der  Kongoschifffahrtsakte  für  den  Kongo  und  sein
Stromsystem,  wie  für  die  übrigen  Gewässer  des  Freihandelsgebiets
  (und  die  als  deren  Dependenzen  geltenden  Landkommunikationen)
  getroffenen  Specialfestsetzungen  und  Einrichtungen,
sondern  geht  weit  über  diese  Aufgaben  hinaus.  Denn  die  internationale
  Commission  ist  zugleich  die  höchste  Behörde  des  gesammten
  conventionellen  Kongobeckens  und  an  oberster  Stelle
mit  der  polizeilichen  Ueberwachung  des  dort  zur  Durchführung

s!)  D.  h.  A.  G@.  a.  1—8  und  13--25.  Materiell  ist  die  Competenz  der
Kongocommission  nach  dem  Wortlaut  von  a.  8  beschränkt  auf  die  Ueberwachung
  der  application  des  princines  proclames  et  consacres  par  cette
declaration,  also  des  Kapitels  I  der  Generalaktee  Danach  würde  allerdings
die  Controle  des  den  Sklavenhandel  speciell  betreffenden  a.  9  jener  Competenz
entfallen,  wenn  nicht  dieser  Artikel  sich  als  Ausführungsbestimmung  der
bereits  im  a.  6  im  Allgemeinen  sichergestellten  Fürsorge  darstellte,  cf.  Protoc.
nr.  7  p.  5.  Ideell  bildet  er  mit  a.  6  ein  Ganzes,  Daraus  wird  zu  folgern
sein,  dass  auch  a.  9  und  die  gemäss  diesem  durchzuführende  Repression  des
Sklavenhandels,  sowohl  im  Landesinnern  als  an  der  ostafrikanischen  Küste,
Zuständigkeit  und  Richtschnur  für  die  Kongocommission  normirt,  —  freilich
nur  in  den  räumlichen  Schranken,  in  welchen  dieselbe  nach  a.  8  disponiren  darf.

»2,  A.G.  a.  19  al.2.3;  Dazu  Protoc.  nr.  5  Annexe  p.  14.  Nächstdem
a.  19.  al.  4.  a.  23.

3)  A.  G.  a.17—20.  **)  A.  G.a.23.

6)  A.G.a.20  i.f.  Zu  vergleichen  a.  18  und  dazu  Protoc.  nr.  5  Annexe  p.  13.