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gebrachten  öffentlichen  Rechtszustandes  in  seinem  vertragsmässigen
  Bestand  betraut?)  Sie  darf  insbesondere  Kriegsschiffe
zum  Einlaufen  in  das  ihr  unterstellte  Wassergebiet  veranlassen”).
  Aber  freilich  diese  so  umfassenden  Zuständigkeiten
der  Behörde  sind  räumlich  sehr  erheblich  eingegrenzt.  Denn  soweit
es  sich  nicht  etwa  um  ihre  ursprüngliche  und  principale  Aufgabe,
um  die  Schifffahrt  und  Polizei  auf  dem  Kongo  selbst  und  seinen
Tributären  handelt  °®),  findet  ihre  Machtbefugniss  an  den  bestehenden
  oder  zu  begründenden  territorialen  Souveränitäts-  oder  Protektoratsrechten
  der  anerkannten  Mächte  und  der  ihnen  gleichgestellten
  ostafrikanischen  Sultane  eine  feste  Grenze.  Innerhalb
der  Kolonial-  oder  Staatsgebiete  von  Uentralafrika  übt  nämlich
die  internationale  Behörde  keine  Verfügungsgewalt  ?®’),  so  lange
nicht  etwa  seitens  deren  Regierungen  weitergehende  Befugnisse
ihr  übertragen  werden  ?%).  Nur  soweit  reicht  ihre  Macht,  als
der  conventionelle  Theil  des  dunkeln  Welttheils  noch  nicht  zu
politischer  Organisation  gebracht  worden  ist.  Freilich  ist  dieser
Bereich  des  ihr  zu  unmittelbarem  Eingreifen  unterstellten  Gebiets
noch  immer  ein  gewaltiger,  fast  unübersehbarer.  Und  selbst  über
die  ausserhalb  dieses  ihres  unmittelbaren  Machtbezirks  belegenen
Staatsterritorien  der  conventionellen  Zone  ist  der  Kongoconmission
  insofern  ein  politischer  Einfluss  eröffnet,  als  sie  etwaige
Schwierigkeiten,  die  sich  in  Anwendung  des  Kongorechts  ergeben
könnten,  auf  Anrufen  der  betheiligten  Regierungen  zu  untersuchen,
  zu  prüfen  und  einzuebnen  hat.

Dieser  letzte  Punkt  führt  nun  aber  auf  die  dritte  Reilie  weit-®)

  A.  G.  a.8.  Dieser  bereits  in  der  deutschen  Vorlage  zum  Ausdruck
gebrachte  organisatorische  Gedanke,  cf.  Protoc.  nr.  3  p.  19,  hat  im  Laufe  der
Verhandlungen  sich  freilich,  Protoc.  nr.  5  p.  3,  die  im  Texte  erwähnte  erhebliche
  Herabminderung  gefallen  lassen  müssen.

»”)  A.  G.  a.  21.  Ein  förmliches  Requisitionsrecht  ist  ihr  nicht  verliehen,
Protoc.  nr.  5  Annexe  p.  16.

®®)  Und  auch  innerhalb  dieser  Competenz  ist  den  souveränen  Uferstaaten
in  Bezug  auf  Stromhauten,  A.  G.  a.  20  nr.  1;  auf  Gebührenerhebung,  ibid.
nr.  2;  auf  die  Ernennung  der  Unterinspektoren,  ibid.  nr,  5,  gegenüber  der
internationalen  Commission  Selbständigkeit  zugesichert.

®)  A.  G.  a.  8  al.  1.  a.  15  al.  3;  letzterer  Absatz  ursprünglich  ein  französisches
  Amendement,  Protoc.  nr.  9  p.  15.

4%)  A.  G.  a.  15  al.  3  „a  moins  de  l’assentiment  des  etats  sous  la  souverainet&amp;
  desquels  ils  sont  places  —“.