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tragender  Abreden,  welche  die  Mächte  der  Berliner  Conferenz,
diesmal  freilich  nicht  ohne  grosse  Anstände  und  mühsame  Compromisse,
  für  das  conventionelle  Freihandelsgebiet  getroffen  haben.
Es  handelte  sich  darum,  die  grösstmögliche  Garantie  dafür  zu
beschaffen,  dass  jenen  neuen,  riesengrossen,  in  die  Gemeinschaft
des  internationalen  Rechts  aufzunehmenden  Theilen  des  afrıkanischen
  Festlandes,  die  Wohlthat  des  Friedenszustandes  gewährt
und  gesichert  werde,  dass  ihnen  die  Eventualität  Schauplätze  von
lokalen  Kriegen  der  dortigen  Gouvernements  oder  gar  von  Kriegen
der  grossen  europäischen  Mächte  zu  werden,  bleibend  ferngehalten
werde.  Der  amerikanische  Bevollmächtigte,  dem  die  Initiative
für  diesen  Theil  des  unter  den  Händen  der  Conferenz  sich  bereichernden
  und  vertiefenden  Berathungsprogramms  zufiel  *'),  wurde
nicht  müde,  während  der  Sitzungen  auf  die  Gefahren  aufmerksam
zu  machen,  die  jeder  in  Innerafrika  ausbrechende,  unter  der  kaum
vermeidlichen  Betheiligung  von  Halbwilden  zu  führende  Krieg  dem
begonnenen  grossen  civilisatorischen  Unternehmen  bereiten  müsste;
und  in  beredten  Worten  führte  er  die  alten  Erfahrungen  Amerika’s
ins  Feld.  Seinen  Ausführungen,  auf  das  Wärmste  durch  die
Repräsentanten  Deutschland’s,  Grossbritannien’s  und  Italien’s
unterstützt  *?),  gelang  es  denn  zum  Schluss  auch  den  zähen  Widerstand
  der  französischen  Regierung  zu  besiegen  *?).  Die  Verabredungen
  in  A.  10—13  der  Generalakte  gaben  den  Schlussstein
des  für  die  Kongozone  aufgerichteten  Werkes  ab,  eines  Werkes
von  staunenswerthen  Dimensionen.  In  ihnen  liegt  völkerrechtlich
die  Zukunft  Afrika’s  beschlossen.  Nicht  allein  haben  die  Signatar-
  und  adhärirenden  Mächte  des  Berliner  Vertrags  von  1885

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“)  Antrag  von  M.  Kasson,  Protoc.  nr.  5  Annexe  p,  22  und  dazu  Annexe
nr.  12.  14.  Expose  desselben  ibid.  nr.  13.  Seine  Aeusserungen  im  Protoc.
nr.  2  p.  10.  nr,  5  Annexe  p.  25.

#2)  Protoe  nr.  5  Annexe  p.  23  ff.  nr.  6  p.13  ff.  Vgl.  insbesondere  die
Erklärung  der  kaiserlich  deutschen  Regierung,  ibid.  nr.  6  p.  13,  und  die  Schlussrede
  des  deutschen  Reichskanzlers,  Protoc.  nr.  10  p.  2.

43)  Anfangs  meinte  etwas  spröde  der  französische  Conferenzbevollmächtigte:
„Quand  un  &amp;tat  est  en  guerre,  il  la  fait  avec  toutes  ses  ressources“,  Protoc,
nr.  5  Annexe  p.  25.  Seine  endliche  und  definitive  Zustimmung  erfolgte  kurz
vor  dem  Auseinandergehn  der  Conferenz;  und  die  schliesslich  angenommenen
Artikel,  die  freilich  eine  starke  Abschwächung  der  ursprünglichen,  hochherzigen
Entwürfe  und  Ideen  enthielten,  sind  französischen  Ursprungs.  Siehe  die
im  Namen  der  französischen  Regierung  in  der  Sitzung  vom  23.  Februar  1885
abgegebene  Erklärung  nr,  9  p.  9  und  Annexe  III.  p.  3.