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die  gegenseitige  Verpflichtung  übernommen,  sobald  sich  Misshelligkeiten
  zwischen  ihnen  in  ihrer  Eigenschaft  als  Kongoregierungen
erheben  würden,  niemals  in  Kriegszustand  mit  eineinander  zu  treten,
bevor  nicht  die  Mediation  befreundeter  Staaten  angerufen  wäre  **)
—  unter  Vorbehalt  den  Rekurs  an  ein  internationales  Schiedsgericht
  zu  nehmen  *°)  —;  vielmehr  haben  sie  alle  miteinander  die
bedeutsamere  Zusage  sich  gegeben,  im  Falle,  dass  eine  von  ihnen,
im  Besitz  von  Souveränitäts-  oder  Protektoratsrechten  über  Kongoterritorien
  befindlich,  überhaupt  mit  einer  Signatar-  oder  auch  einer
fremden  Macht  in  Kriegszustand  gerathen  würde,  sofort  ihre  gütliche
Verwendung  bei  beiden  kriegführenden  Parteien  behufs  Neutralisirung
des  in  Mitleidenschaft  gezogenen  Kongoterritoriums  für  die  Dauer
des  Krieges  eintreten  zu  lassen  '%).  Jeder  Kongoregierung  endlich
wird  nicht  allein  die  Befugniss  ausdrücklich  zuerkannt,  auch  in
Afrika  bei  ausbrechendem  Kriege  Neutralität  unter  Uebernahme
der  international  damit  verbundenen  Rechte  und  Pflichten  zu  bewahren,
  vielmehr  allen  Territorien  des  conventionellen  Gebiets
der  Anspruch  ertheilt,  in  die  Rechtsstellung  ewig  neutraler
Mächte  zu  treten*”):  nur  dass  freilich  solche  Neutralität  nicht

—  u

“)  Wie  man  sieht,  eine  Reviviscirung  des  bekannten  Pariser  Congressprotokolls
  nr.  23  vom  14.  April  1856,  Martens,  N.R.  G.  XV  767.  Of.  Protoc.
nr.  6  p.  17.

*#)  A.  G.  a.  12.  Es  wurde  hiemit  einer  italienischen,  von  den  V.  Staaten
aufgenommenen  Anregung  Folge  gegeben,  Protoc,  nr.  9  p.  12.

#6)  Also  dem  Belligerenten  soll  eine  partielle  Neutralität  gesichert  und
sein  Kongobesitz  als  Territorium  eines  nicht  kriegführenden  Staates  behandelt
werden,  A.  G.  a.  11.

7)  A.  G.  a.  10,  vgl.  Protoc.  nr.  9  p.  9.  Annexe  nr.  III.  p.  4,  wobei  insbesondere
  der  neue  unabhängige  Kongostaat  in's  Auge  gefasst  wurde.  Vorläufige
  Zusagen,  seine  Neutralisirung  betreffend,  sind  seitens  der  hauptsächlich
interessirten  Mächte,  Frankreichs  und  Portugals,  in  ihren  Anerkennungsverträgen,
s.  0.  N.  11,  bereits  abgegeben  worden,  Die  Neutralitätserklärung  ist  zwar  in
Aussicht  genommen,  aber  bis  heute  noch  nicht  erfolgt.  Neben  dem  Kongostaat
  kommt  jener  Anspruch  auch  den  ostafrikanischen  Sultanaten  zu  gute,
ibid.  p.  5.  Auch  zu  Gunsten  der  Kongobesitzungen  europäischer  Mächte,  aber
nur  in  Beschränkung  auf  dieselben  (ganz  unrichtig  Parzıq  ].  1.  p.  82),
hat  man  jene  Möglichkeit  statuirt,  ibid.  p.  4,  damit  also  die  Zulässigkeit
partieller  ewiger  Neutralität  sanetionirt.  Ein  Präcedenzfall  für  dieses
Verhältniss  liefert  die  ewige  Neutralität  der  beiden  zum  Königreich  Griechenland
  gehörigen  Inseln  Corfu  und  Paxos  seit  dem  Vertrage  vom  24.  März  1864,
MARTENS  N.  R.  G.  XVIII.  63  (nicht  der  Ionischen  Inseln  überhaupt,  wie
v.  BULMERINOQ  Völkerrecht,  p.  200  irrig  angiebt).