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als  garantirte  zu  gelten  hätte).  Schon  jetzt  sind  die  Werke,
Niederlassungen,  Einrichtungen  und  Büreaus  der  Kongoschifffahrtscommission,
  unter  Einschluss  des  gesammten  ihrem  Dienste  gewidmeten
  Personals,  mit  der  Rechtswohlthat  immerwährender
Neutralität  belegt  und  unter  den  Schutz  aller  Vertragsmächte
gestellt;  ja  schon  jetzt  steht  es  fest,  dass  nicht  allein  der  Kongo  *°)
sondern  sämmtliche  Wasserstrassen  des  conventionellen  Gebiets
und  die  als  deren  Dependenzen  geltenden  Landkommunikationen  °°)
jedem  Kriegszustand  fast  völlig  entrückt  sind.  Allerdings  sind
diese  Strassen  nicht,  wie  so  lebhaft  gewünscht  wurde,  unter  das
Regime  ewiger  Neutralität  gestellt  °');  auch  kann  die  Befahrung
derselben  mit  Kanonenbooten  selbst  zu  Kriegszeiten  an  sich  nicht
ausgeschlossen  gelten  5?).  Aber  kriegerische  Hostilität  auf  denselben
gegen  Handelsschiffe,  Prisenrecht  gegen  schwimmendes  Privateigenthum,
  soweit  letzteres  nicht  etwa  dem  Oontrebandtransport  zuzuzählen,
  ist  verboten  °?).

Niemand,  der  alle  diese  weitgreifenden,  reiflich  erwogenen,
mannichfaltigen  und  disparaten,  und  doch  ein  wohlgeschlossenes
Ganze  bildenden  Festsetzungen  der  Generalakte  überblickt,  wird
leugnen  wollen,  dass  sie  grossartig  gedacht,  kühn  entworfen  sind,
dass  sie  trotz  ihrer  vorsichtigen,  sorgfältig  auf  das  sicher  Erreichbare
  abgestellten  Fassung  überall  die  Punkte  erkennen  lassen,  an
welche  die  Weiterführung  der  übernommenen  Aufgabe  anzuknüpfen

2)  Die  gegentheilige  Angabe  von  H.  WIOHMANN  in  PETERMANN's  Mittheilungen
  XXXI.  137  verkennt  das  Wesen  garantirter  Neutralität,  die  mehr
ist  als  eine  bloss  respektirte.  Vgl.  Asser  1.1.  24.  Bannine  1.  1.  346.
Joorıs  1,  1.  37.  Auch  die  „fakultative*  Garantie,  von  der  die  Protocolle
sprechen,  Protoc.  nr.  9  p.  9,  Annexe  III.  p.  4,  ist  eben  keine  Garantie.

#)  Mit  dem  seiner  Mündung  vorliegenden  Territorialmeer,  A.  G.  a.  25  al.1.

©),  A.  G.a.  25  al.  1.  2.

51)  Soweit  sie  nicht  etwa  in  einem  sich  als  ewig  neutral  aufthuenden
Kongolande  zu  liegen  kommen.

52)  S.  N.  37.  Auch  der  scheinbar  beschränkende  Satz  A.  G.  a.  25  al.1:
„La  navigation  de  toutes  les  nations  neutres  ou  belligerantes  sera  libre  en  tout
temps  pour  les  usages  du  commerce“  kann  hieran  nicht  irre  machen.
Vgl.  Joorıs  1.  1.  54.

°®)  A,  G.  a.  25  al.  1—4.  Mit  Recht  sagte  Baron  LAMBERMOMT  im  Berichte
  Protoc.  nr.  5  Annexe  p.  26:  „La  decision  que  la  Conference  est  appelee
&amp;  prendre  ä  cet  &amp;gard  fera  sans  doute  &amp;poque  dans  le  droit  international,  *