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haben  wird  °®);  ja  dass  sie  Ideen  zum  Ausdruck  bringen,  deren
heilsame  Rückwirkung  auf  andere  Erdtheile,  auf  europäische  Fragen
nicht  ausbleiben  kann.

Offenbar  sind  die  Berliner  Vereinbarungen  von  1885  als  ein
Akt  vorsorglicher,  den  Mächten  Europa’s  und  Amerika’s  durch
die  Gefahr,  die  dem  westafrikanischen  Handel  mit  den  Besitzergreifungen
  Portugals  drohte,  durch  den  Fortschritt  der  afrıkanischen
  Landerforschung,  durch  die  daran  sich  knüpfenden
Handelsrivalitäten  und  politischen  Ambitionen  der  Kolonialmächte,
aufgedrungener  Realpolitik  aufzufassen.  Sehr  materielle  greifbare
Interessen  und  Ziele  sind  es,  die  jene  Mächte  in  gemeinsamem
Vorgehen  zu  verfolgen  sich  anschicken.  Es  handelt  sich,  damit
ich  es  kurz  sage,  um  die  systematische  Oefinung  des  afrikanischen
Welttheils,  nicht  wie  einstmals  in  Ostasien,  durch  kriegerische
(rewaltthat,  sondern  durch  friedliche  territoriale  Auftheilung  desselben.
  Die  europäischen  Regierungen  im  Einverständniss  mit
der  nordamerikanischen  Union  von  dem  Bewusstsein  getragen,
dass  den  civilisirten  Nationen  der  Principat  über  die  Welt  gehört
  und  dass  die  Leitung  moderner  Weltpolitik  sich  in  den
Händen  einer  Völkeraristokratie  befindet,  haben  den  entscheidenden
  Schritt  gethan,  auch  das  letzte  Stück  der  bewohnten  Erde,
das  immer  noch  einen  blos  geographischen  Begriff  darstellte,  derjenigen
  politischen  Organisation  theilhaftig  werden  zu  lassen,  unter
deren  Schutz  die  menschliche  Geschichte  sich  abspielt.  Sie  beabsichtigen,
  dem  europäischen  Staatensystem,  zu  welchem  erst  im
Laufe  dieses  Jahrhunderts  ein  amerikanisches  und  ein  asiatisches
getreten  ist,  nunmehr  auch  ein  afrikanisches  hinzuzufügen.  Zu
diesem  Zwecke  haben  sie  sich  der  vervollkommneten  Formen  und
Mittel  bedient,  welche  das  moderne  Völkerrecht  für  die  friedliche
Lösung  solcher  Aufgaben,  die  ausser  Macht  und  Kraft  des  Einzelstaates
  liegen,  an  die  Hand  gibt;  demnach  im  Wege  des  Staatsvertrags
  über  die  weiten  Landstriche  CUentralafrika’s  verfügt;  dem
Rechtsprincip,  dass  Reviere,  in  denen  Wilde  und  Halbwilde

 

5%)  Zunächst  in  räumlicher  Extendirung.  Wünsche  das  für  Kongo  und
Niger  adoptirte  Flussrögime  auch  auch  auf  die  anderen  grossen  afrikanischen
Ströme  übertragen  zu  sehen,  Protoc.  nr.  1  p.  6.  11.  12.  nr.  5  p.  24.  25.  nr.  9
p.  17—19.  Auf  Grenzflüsse  der  Kongozone,  also  den  Sambesi,  würde  es  sich
schon  jetzt  erstrecken?  Protoc.  nr.  4  Annexe  Il,  p.  2,  was  aber  Portugal  bestritt,
  Protoc.  nr.  5  p.  13.  24.  Ueber  den  Nil  s.  o.  N.  9,