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hausen,  nicht  als  Staatsterritorien  anzusehen  und  zu  behandeln
sind,  vielmehr  für  die  gegenseitigen  Beziehungen  der  Cimlisirten
als  res  nullius  im  Sinn  des  internationalen  Rechts  in  Betracht
kommen,  neue  Bekräftigung  zu  Theil  werden  lassen  5°).  Für  die
in  friedlichem  Ausgleich  ihrer  Sonderinteressen  projektirte  politische
  Oonstituirung  der  Kongozone  ist  nun  aber  von  ihnen  der
bis  dahin  unerhörte  Versuch  gewagt  worden,  sofort  und  mit  einem
Schlage  die  Erfahrungen  und  Fortschritte  nutzbar  zu  machen,
die  innerhalb  der  alten  Welt  das  mühsame  Ergebniss  einer  althistorischen
  mehrhundertjährigen  Entwicklung  sind.  Jene  aller-66)

  Man  wolle  wohl  beachten,  dass,  wenn  Stammhäuptlinge  sich  bereit
finden  lassen,  gegen  ein  Stück  Seidenzeug,  eine  Uniform,  eine  Perlenschnur
Land  abzutreten,  damit  zwar  ein  werthvolles,  vielfach  unerlässliches  Mittel  an
Hand  gegeben  wird,  um  einen  okkupatorischen  Besitzerwerb  vor  ihnen  und
gegen  Mitbewerber  zu  sichern.  Aber  der  Hoheitstitel  bleibt  trotz  solcher
Verträge  ein  okkupatorischer  und  trägt  nicht  die  Merkmale  der  Gebietscession
  an  sich.  Letztere  ist  ein  völkerrechtlicher  Begriff;  Wilde  und  Halbwilde
  sind  nicht  Mitglieder  des  ihnen  (völlig  unbekannten)  völkerrechtlichen
Bundes  und  können  nicht  beanspruchen,  als  souveräne  Mächte  behandelt  und
geschützt  zu  werden.  Ihnen  gegenüber  wird  der  Satz  in  Anwendung  gebracht,
den  das  französische  Ministerium  correkt  dahin  formulirt  hat  (Depesche  vom
8.  Nov.  1834.  Archives  diplom.  2  serie  XIV  144):  „Un  etat  peut  acquerir  par
la  seule  prise  de  possession  la  souverainete  de  territoires  soit  inoccupes  soit
appartenant  a  des  tribus  sauvages  pourvu  que  cette  prise  de  possession
soit  effective.“  —  Die  Generalakte  selbst  enthält  die  beste  Widerlegung  der
überschwänglichen  und  sentimentalen  Berufung  des  amerikanischen  Conferenzbevollmächtigten,
  Protoc.  nr.  2  p.  10,  auf  die  „souverains  indigönes,  les  seules
autorites  existant  dans  ces  regions  et  disposant  de  la  souverainete  (!)  sur  les
territoires  (!)  et  peuples“;  sowie  seiner  höchst  fragwürdigen,  freilich,  wie  es
scheint,  in  Washington  sogar  amtlich  vertretenen  Behauptung:  „Le  droit  international
  moderne  suit  fermement  une  voie  qui  mene  &amp;  la  reconnaissance  du
droit  des  races  indigenes  de  disposer  librement  d’elles-mömes  et  de  leur  sol
hereditaire.“  Haben  die  V.  St.  wohl  ihrer  Indianerpolitik  diese  Theorie  zu
Grunde  gelegt?  Wäre  sie  richtig,  dann  hätte  die  ganze  Berliner  Conferenz
ruhig  zu  Hause  bleiben  können;  wie  konnte  sie  Handelsfreiheit  dekretiren  ohne
den  König  von  Kasongo,  von  Muata-Yamwo  u.  s.  w.  um  Erlaubniss  zu  bitten  ?
Interessante  Debatten  über  die  heikle  Angelegenheit  finden  sich  in  Prot.  nr.6  p.
11.12;  nr.  4  Annexe  II  p.  8;  nr.  5  Annexe  p.  7.  Ausdrücklich  aber  ist  hervorzubeben,
  dass  mit  ihr  eine  ganz  andere,  neulich  lebhaft  controvertirte  Frage
nicht  zu  verwechseln  ist:  die  nämlich,  ob  durch  Initiative  Privater,  die  sich
überdem  auf  Verträge  mit  Eingeborenen  berufen,  neue  Staatswesen  aufgerichtet
werden  können.  Diese  Frage  ist  mit  LAVELEYE,  TRAvERsS  Twıss  u.  A.  (gegen
die  Portugiesen)  zu  bejahen.  Nur  als  essentielle  Voraussetzungen  können  dergleichen
  Verträge  nicht  erachtet  werden.

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