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neuesten  Gestaltungen  der  politischen  Civilisation,  die  wir,  Völker
der  alten  Welt,  nach  langem  Ringen  kaum  uns  zu  eigen  gemacht
haben:  Grewissensfreiheit  und  Rechtsgleichheit,  Freihandel  und
Weltpostverein,  Gebührentarife  und  Quarantänezwang,  internationale
  Anleihen  und  ewige  Neutralität,  Gleichheit  der  Flaggen  und
Niederlassungsfreiheit  sollen  grundgesetzlich  der  Rechtsordnung
dieser  der  Oivilisation  erst  zu  gewinnenden  Tropenländer  einverleibt
werden,  ihnen,  den  jüngsten  Gliedern  der  völkerrechtlichen  Gemeinschaft,
  soll  die  schwere  Lehrzeit  erspart  werden,  die  in  vier  Jahrhunderten
  die  europäische  Cultur  hat  durchmachen  müssen.  Die
Berliner  Generalakte  ist  sonach  als  eine  Vereinbarung  zu  charakterisiren,
  die  nicht  allein  unser  positives  Völkerrecht  mit  mancherlei
neuen  Rechtssätzen  °®),  mit  gewichtigen  Präcedenzfällen  °”)  bereichert,
  sondern  das  völlig  neue  Problem  zu  lösen  unternimmt
durch  ein  Fundamentalstatut  auf  Basis  der  europäischen  Gesittung
die  Gründung  nicht  bloss  eines  einzigen  Staates,  sondern  sofort
und  uno  actu  eines  ganzen,  souveräne  Gemeinwesen,  Schutzstaaten
und  Kolonialregierungen  umfassenden  Staatensystems  in  Angriff
  zu  nehmen.  Durch  die  erstaunliche  Grösse  des  Objekts
unterscheidet  sie  sich  von  andern  internationalen  Abmachungen.
In  der  Form  freilich  bleibt  sie  ein  Vertrag,  der  sich  in  den  hergebrachten
  Wegen  unseres  Völkerrechts  bewegt.  Sie  ist  ein
Staatsvertrag  °®)  im  eigentlichen  Sinne,  von  einer  Reihe  civilisirter
Staaten  unter  sich  geschlossen  und  macht  nur  jus  inter  partes°?).

 

66)  Ausdrücklich  wird  von  der  Generalakte  die  Freiheit  der  Kongo-  und
der  Nigerschifffahrt  definirt,  a.  13.  26,  als  „faisant  desormais  partie  du  droit
public  international“;  und  die  Deklaration  über  okkupatorischen  Besitzerwerb
an  afrikanischen  Küstenstrichen  als  „introduisant  dans  les  rapports  internationaux
des  regles  uniformes,“  A.  G.  Pr&amp;ambule;  vgl  dazu  die  Worte  des  deutschen
Reichskanzlers,  Protoc.  nr.  10  p.  3.

6?)  An  erster  Stelle  mag  genannt  werden,  was  gegen  den  binnenländischen
Sklavenhandel,  nächstdem  was  in  Bezug  auf  das  Kriegsrecht  beschlossen  wurde:
desgleichen  die  Ausdehnung  von  Principien  der  Schifffahrtsfreiheit  auf  Eisenbahnen.


68)  Unter  solenner  Anrufung  Gottes  geschlosen.  Selbstverständlich  wird  an
der  Vertragsnatur  durch  den  nach  dem  Muster  der  Wiener  Congressakte,  auf
Anregung  der  Amerikaner  gewählten  bescheidenen  Titel  Acte  general,  vgl.  Protoc.
nr.  8  p.  11,  nr.  9  Annexe  III  p.  12,  nichts  geändert.  Jede  Signatarmacht  ist
durch  den  Vertrag  gegenüber  jeder  anderen  gebunden.  Kündigungsrecht  ist
ausgeschlossen.

62)  A.G.a.36.  Die  adhärirenden  Mächte  haben  den  Signatarmächten