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Und  zwar  reiht  der  ins  Leben  gerufene  Staatenverein  mit  seinen  internationalen
  Behörden,  Instituten,  Beschlüssen  und  Oontrolrechten,
mit  dem  freigegebenen  Beitrittsrecht  neuer  Glieder,  mit  der  Einsetzung
  einer  geschäftsvermittelnden  Macht  sich  denjenigen  grossen
und  mitgliederreichen  Unionen  an,  deren  Zahl  wir  von  Jahr  zu
Jahr  sich  vermehren  sehen.

Aber  allerdings  —  wer  möchte  dem  neuesten  Berliner  Vertrag
  von  1885  lediglich  die  Bedeutung  einer  geschäftlichen  Beredung
  über  ein  die  allgemeine  Politik  interessirendes  territoriales
Objekt  beilegen,  wer  in  ihr  bloss  die  Errichtung  einer  Art  Rechtscommunion
  der  Civilisirten  hinsichtlich  afrikanischer  Staatsgründungen
  sehen  wollen?  \Ver  möchte  den  humanen  Hintergrund
verkennen,  der  den  Berliner  Abmachungen  eine  höhere  als  eine
bloss  wirthschaftliche  oder  diplomatische  Bedeutung  beilegt,  der
ihnen  Schwung  und  Idealität  verleiht?  Offenbar  und  erfreulicher
Weise  handelt  sich’s  bei  ihnen  nicht  um  eine  für  gemeinsame
Rechnung  zu  bewirkende  Ausbeutung  des  äquatorialen  Afrıka’s,  um
eine  Erneuerung  verjährter  Kolonialpolitik;  vielmehr  ist  es  eine
civilisatorische  Aufgabe  ersten  Ranges,  die  den  politischen  Grundton
  des  Aktenstücks  bildet,  die  seinen  Dispositionen  Halt  und  Zusammienhang
  gewährt,  ja  deren  Lösung  von  den  vertragenden  Regierungen
  als  das  unentbehrliche  Mittel  erkannt  wird,  um  die  getroffenen
  Festsetzungen  auch  effektiv  und  lebendig  werden  zu  lassen.
Denn  die  neuen  in  der  Weise  moderner  Staaten  zu  regierenden
Territorien,  deren  Schöpfung  die  Generalakte  in  Aussicht  nimmt,
werden,  soweit  wir  es  absehen  können,  Negerstaaten  sein;  allerdings
Negerstaaten,  die  abweichend  von  den  beiden  gegenwärtig  dem
völkerrechtlichen  Verbande  angehörigen  Negerstaaten  Liberia  und
Hayti  nicht  von  Schwarzen,  sondern  von  Weissen,  nicht  republikanisch
  sondern  in  monarchischer  Weise  regiert  sein  werden.  Immer

gegenüber  kein  Recht  auf  den  Fortbestand  der  einzelnen  Vertragsartikel,  keinen
Anspruch,  bei  Revision  derselben  zugezogen  zu  werden;  kein  Veto  gegen  Abänderungen.
  M.a.  W.  ihr  Beitritt  ist  keine  Accession.  Aber  allerdings  mit  jeder
Abänderung  eines  Artikels  müsste  jedenfalls  ihre  Adhäsion  in  toto  exspiriren.
Vgl.  Protoc.  nr.  9  Annexze  III  p.  8;  im  Uebrigen  CALvo,  Dr.  internat.  2.  &amp;d.  1710.
MARTENS-  BERGBOHM,  Völkerrecht  I  (1883)  409;  v.  BULMERINcQ,  Völkerrecht
305;  u.  a.  m.  GEFFCKEN’s  Behauptung  zu  HerFter  195,  dass  der  Adhärent
nicht  Contrahent  sei,  ist  unrichtig.  Vgl.  auch  oben  N,  10  und  unten  II  N.  4.
Faktisch  bedeutet  das  soviel,  dass  zunächst  der  neue  Kongostaat  unter  Vormundschaft
  der  Berliner  Conferenzmächte  sich  gestellt  sehen  wird.

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