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aber  werden  wir  es  mit  Negervölkern®°)  zu  thun  haben,  und  die
Kongoterritorien  werden  ein  zwar  entwicklungsfähiges  aber  doch  erst
auf  der  Kindheitsstufe  menschlicher  Oultur  stehendes  Volksmaterial
enthalten.  Welch  unermessliche,  fast  utopisch  anmuthende  Probleme!
Und  doch  verkündet  Allen  vernehmbar  die  Generalakte  von  1885,
durch  diese  gehobene  Tendenz  sich  merkbar  über  das  Niveau  der
neulichen  Unionen  erhebend,  dass  nunmehr  der  Zeitpunkt  gekommen,
  den  alten  Herzenswunsch  der  englischen  Philanthropen
unter  der  opfervollen  Gesammtarbeit  aller  Mächte  $!)  Wirklichkeit
gewinnen  zu  lassen.  Die  Regierungen  der  Berliner  Conferenz
haben  beschlossen,  die  ins  Werk  gesetzte  politische  Organisation
der  Kongogebiete  nicht  lediglich  dem  Interessenkreis  der  bestehenden
  Staatengesesellschaft,  der  Erweiterung  und  Stärkung
ihres  Systems,  dienen  zu  lassen;  vielmehr  soll  sie  ein  Mittel  sein,
um  den  Millionen  und  Millionen  schwarzer  Brüder,  denen  nunmehr
  der  Eintritt  in  jene  neue  Ordnung  auferlegt  wird,  Erlösung
aus  tiefer  Nacht  zu  bringen.  Ihnen  soll  die  Herrschaft  des  weissen
Mannes  nicht  Untergang  und  Verderben,  sondern  religiöse,  moralische,
  intellektuelle  Erziehung  und  materielle  Hebung  bringen  °?);
die  politische  Unterjochung,  die  sie  allerdings  zu  gewärtigen  haben,
ist  bestimmt  die  afrikanische  Race  auch  dort,  wo  sie  ihren  Stammsitz
  hat,  in  diejenigen  grossen  Gemeinschaften  einzuführen,  in
denen  die  Pflege  der  Menschlichkeit  sich  vollzieht,  in  die  Ge-60),

  Der  mit  dem  neuen  unabhängigen  Kongostaat  geschlossene  britische
Freundschaftsvertrag  vom  16.  December  1884,  Protoc.  nr.  9  Annexe  Ip.  9,
behält  vorläufig  für  britische  Unterthanen  die  englische  Consularjurisdiktion
vor,  A.  5--9;  nach  diesem  Muster  der  italienische  vom  19.  ejusd.,  der
niederländische  vom  27.  ejusd.,  der  spanische  von  7.  Januar  1885,  der
schwedische  vom  10.  Februar  ejusd.  Für  die  übrigen  Mächte  tritt  das
Nämliche  kraft  der  Klausel  der  Meistbegünstigung  ein.

eı)  A.  G.  a.  6  und  9  verpflichten  in  ihren  sofort  anzugebenden  humanitären
  Festsetzungen  nicht  allein  die  Mächte  „exergant  des  droits  de
souverainet6“,  sondern  auch  diejenigen,  welche  „une  influence  dans  les  dits
territoires“  ausüben.

e2)  A.  G.  a.  6:  „Toutes  les  puissances  —  s’engagent  &amp;  veiller  &amp;  la  conservation
  des  populations  indigenes  et  a  l’amdlioriation  de  leurs  conditions
morales  et  matörielles  d’existence  —  —.  ZElles  prot&amp;geront  ct  favoriseront  sans
distinetion  de  nationalit&amp;  ni  de  cultes,  toutes  les  institutions  et  entreprises
religieuses,  scientifigues  ou  charitables.  cr&amp;ö&amp;es  et  organisees  &amp;  ces  fins  ou  tendant
a  instruire  les  indigenes.*  —