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liche  Erziehung  der  eingeborenen  Bevölkerungen  gemeinsam  aufgestellt
  haben,  welche  schwer  empfindlichen,  schon  gegenwärtig
bemerkbaren  Lücken  ©?)  es  enthalte:  welche  schwierige,  jedenfalls
nur  gemeinschaftlich  zu  lösenden  Zukunftsfragen  es  in  seinem
Schoosse  bergen  möge:  in  einem  wesentlichen  Punkt  desselben
ist  unsere  Staatenwelt  schon  seit  langen  Jahrzehnten  einig.  Alle
zu  Berlin  1885  vertretenen  Glieder  unseres  völkerrechtlichen  Verbandes
  haben  ja  afrikanische  Politik  getrieben,  schon  lange  bevor
sie  an  afrikanische  Kolonien  gedacht  haben.  Alle  sind  sie  schon
vorlängs,  wenn  auch  bloss  von  ferne,  bloss  indirekt  für  die  Humanisirung
  der  afrikanischen  Race  eingetreten.  Indem  sie  gegenwärtig
  in  Vereinigung  das  Princip  proclamiren,  dass  die  von
ihnen  zu  gründenden,  oder  in  ihren  Verband  aufzunehmenden
Negerreiche  jedenfalls  nicht  Sklavokratien  sein  werden,  setzen  sie
die  Politik,  der  sie  in  den  zahlreichen  bis  in  die  jüngste  Gegenwart
  reichenden  Verträgen  gegen  den  Negerhandel‘®)  beredten
  Ausdruck  gegeben  haben,  fort;  weisen  ihr  freilich  zugleich
die  durch  die  neueren  Verhältnisse  geforderten,  erweiterten  Bahnen
an.  Denn  nur  zum  geringeren  Theile  handelt  es  sich  jetzt  noch

ments  &amp;  observer  vis-&amp;-vis  des  chefs  indigenes“  gegen  den  Antrag  der  Amerikaner
auf  Zusicherung,  s.  o.  N.  55,  „de  respecter  d’une  maniere  generale  les  droits
des  chefs  indigenes,“  Protoc.  nr.  6  p.  11.  12.

87)  Die  grosse  und  schwierige  Frage,  auf  welche  Weise  dem  verhängnissvollen
  Import  von  Berauschungsmitteln  gesteuert  werden  könnte,  bereits
in  der  zweiten  Conferenzsitzung  angeregt,  Protoc.  nr.  2  p.  6.  11.  nr.  3  p.  2.  16,
hat  eine  doch  nur  unbefriedigende  Lösung  empfangen  in  der  Proklamation  des
allgemein  gehaltenen  Wunsches  der  Conferenzregierungen,  Protoc.  nr.  6  p.  3,
zu  vergl.  Protoc.  nr.5  p.  19—24;  Annexe  p.  30.  31:

Les  puissances  reprösentees  a  la  Conference,  desirant  que  les  populations
indigenes  soient  premunies  contre  les  mauz  provenant  de  V’abus  des  boissons
fortes,  Emettent  le  voeu  qu’une  entente  s’etablisse  entre  elles,  pour  regler  les
difficultes  qui  pourraient  naltre  a  ce  sujet  d’une  maniere  qui  concilie  les
droits  de  Uhumanite  avec  les  interets  du  commerce,  en  ce  que  ces  derniers
peuvent  avoir  de  legitime.

Die  Initiative  wird  demnach  zunächst  von  den  Gouvernements  der  Kongoterritorien
  auszugehen  haben.  Wohl  nicht  ohne  Veranlassung  machte  der
deutsche  Conferenzbevollmächtigte  darauf  aufmerksam,  Protoc.  nr.  6  p.  3:  „que
ce  voeu  (ne)  püt  ötre  interpr&amp;tö  &amp;  l’avenir  dans  un  sens  contraire  aux  interöts
du  commerce  ou  qu’il  ne  püt  servir  de  pretexte  &amp;  des  mesures  vexatoires
  pour  la  libert&amp;  du  commerce.“

68)  Jüngst  noch  durch  den  freilich  ins  Wasser  gefallenen  englisch-portugiesischen
  Kongovertrag  vom  26.  Februar  1884,  s.  o.  N.  5.,  A.  12.