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um  den  Sklaventransport  aus  Afrika  °°),  vielmehr  der  binnenländischen
  Sklaverei  selbst  soll  in  den  neuen  Besitzungen  dermaleinst
  ein  Ende  bereitet  werden.

Indem  die  durch  die  Akte  vom  26.  Februar  1885  verbrüderten
Nationen  sich  gegenseitig  die  Zusage  abgaben  auch  den  afrikanischen
  Welttheil  dem  Bereiche  christlich-europäischer  Gesittung
zu  unterwerfen,  haben  sie  zu  gleicher  Zeit  ihr  Bewusstsein  zu
thatkräftigem  Ausdruck  gebracht,  dass  eine  Vorbedingung  unserer
Gesittung  die  Fixirung  und  Sicherung  des  obersten  menschlichen
Grundrechts,  das  der  persönlichen  Freiheit  sein  muss;  dass  den
Adel  der  Menschenwürde  herzustellen  das  erste  Gebot  aller  Oivilisirung
  ist,  in  welchen  Formen  diese  auch  auftreten  möge.  Nur
ist  es  ihnen  seit  den  schmerzlichen  und  opfervollen  Erfahrungen,
die  die  alte  Kolonialpolitik  an  die  Hand  gibt,  bewusst  geworden,
dass  der  Kampf  gegen  die  rechtliche  Entwürdigung  des  Menschen
zur  Sache  nur  unter  dem  zielbewussten  Vorgehen  aller  civilisirten
Staatsgewalten  geführt  werden  kann;  dass  jedes  isolirte  Streben
hier  vergeblich  und  verderblich  ist.  Ja,  die  Lehren,  die  die
Gegenwart  der  Geschichte  der  Abolition  entnimmt,  hat  auch
unsere  Staatslenker  in  die  wohlbekannten  Bahnen  lenken  müssen,
welche  jener  Bewegung  einstmals  durch  ihre  englischen  Väter  —
deren  glorreiches  Andenken  die  Berliner  Conferenz  uns  wieder
vor  die  Seele  gerufen  hat  —  bereits  vor  hundert  Jahren  vorgezeichnet
  worden  sind.  Dem  Verbote,  dass  der  Mensch  Sache
sei,  muss  —  nicht  logisch  aber  praktisch  —  dass  Verbot,  dass
er  Waare  werde,  vorangehen.  Direkt,  allgemein  mit  Zwangsmitteln
  gegen  die  Sklaverei,  zumal  in  Gebieten  vorzugehn,  deren
Bevölkerungsverhältnisse  wir  nicht  einmal  kennen;  Freiheit  der
Personen  für  die  Territorien  des  conventionellen  Kongobeckens
ebenso  dekretiren  zu  wollen  wie  die  Freiheit  des  Handels  und
der  Schifffahrt,  wäre  zwar  sehr  leicht,  wäre  aber  ein  lächerliches
Unterfangen  gewesen.  Eine  Einrichtung,  die  mit  gewissen  niedrigsten
  Wirthschaftsstufen  und  ÜCulturformen  untrennbar  verbunden
  ist,  in  ihrer  eigentlichen  Stammesheimath,  isolirt  herausgreifen
  und  vernichten  zu  wollen,  würde,  ganz  abgesehn  davon,
dass  den  dort  einzurichtenden  Regierungen  die  Kräfte  dazu  fehlen,

8°)  Selbstverständlich  wird  auch  dieser,  also  vornehmlich  der  ostafrikanische,
durch  die  Artikel  6  und  9  der  Generalakte  betroffen.