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für  die  dem  grossen  humanitären  Problem  ohne  Illusion  ins  Auge
sehenden  Grossmächte.  Dieselben  haben  sich  nicht  damit  begnügt,
ihrem  Kongoregime  unter  der  Rubrik  Protection  des  indigenes
eine  allgemeine  auf  „Unterdrückung  der  Sklaverei  und  vornehmlich
des  Sklavenhandels“  gerichtete  Zusage  einzuverleiben  ”*);  vielmehr
kommt  die  Generalakte  noch  an  einer  zweiten  Stelle  ihrer  Dispositionen
  ’°),  in  einer  eigenen,  das  Zweite  Kapitel  derselben
bildenden  Declaration  concernant  la  traite  des  esclaves  auf  den  zunächst
  praktischen  zweiten  Gregenstand  jener  Zusage  zurück,  um
ihn  einer  speciellen  Regelung  zu  unterwerfen.  Dass  dieses  geschehen,
  ist  der  Initiative  des  britischen,  durch  seine  heimische
Regierung  angespornten  Conferenzbevollmächtigten”®)  zu  verdanken.
Von  seinen  beiden  amerikanischen  Oollegen  unterstützt  ?7)  brachte
er  in  der  fünften  Sitzung,  am  18.  December  1884,  eine  an  die
Beschlüsse  der  Oongresse  von  Wien  und  Verona  angeknüpfte
Proposition  ein’®),  welche  allerdings  um  ihrer  ganz  universellen,

7)  A.  G.  a.  6,  s.  o.  N.  64.  Zustimmende  Erklärungen  zu  dem  bereits
im  deutschen  Deklarationsentwurf  sich  findenden,  ohne  Abänderung  zur  Annahme
  gelangten  Satz  durchziehn  die  Conferenzverhandlungen  von  Anfang  an,
Protoc.  nr.  2  p.  4.  5.  7.  9.  11;  nr.  4  p.  12.  Die  Zusage  wird  seitens  aller
Mächte  „exergant  des  droits  de  souverainet&amp;  ou  une  influence  dans  lesdits
territoires“  gegeben,  vgl.  N.  61,  wird  also  den  ostafrikanischen  Sultanaten
gegenüber  sich  zu  bewähren  haben.  Ueber  die  beschränkte  Competenz  der
Kongocommission  s,  0.  N.  31.

76)  Man  beliess  die  erste  allgemeinere  Zusage  als  A.  6  an  ihrer  Stelle  in
Erwägung  „qu’il  y  a  quelque  intördt,  ponr  l’histoire  de  la  Conference,  &amp;  conserver
  la  trace  des  pr&amp;occupations  successives  qui  l’ont  inspirde  et  qui  se  manifestent
  par  l’ordre  et  la  suite  de  ses  decisions*,  Protoc.  nr.  7  p.  4;  nr.  8
Annexe  I  p.  10.  Dem  Wunsche  des  portugiesischen  Bevollmächtigten,  Protoc.,
nr.  7  p.  4;  nr.  8  Annexe  I  p.  10,  auch  dem  Kapitel  VI  der  Generalakte,  also
den  Bedingungen  für  neuen  okkupatorischen  Gebietserwerb,  diejenige  der  Einsetzung
  einer  „jurisdietion  suffisante  pour  —  rendre  effective  l’abolition  de
lesclavage“  einzufügen,  ist  nicht  entsprochen  worden.

76)  Vgl.  die  Depesche  GrANVILLE’s  an  Sir  Epw.  MALET  vom  26,  November
1884  (engl.  Weissbuch:  Africa  nr.  3  [1885]  p.  2):  „The  slave  trade  and  the
importation  of  spirituous  liquors,  on  both  of  which  there  is  a  strong  feeling
in  this  country  —“.

77)  Protoc.  nr.  4  p.  11.  12,

78)  Sie  lautete  folgendermaasen,  Protoe.  nr.  5  p.  25:  „Selon  les  principes
du  droit  des  gens  tels  qu’ils  sont  reconnus  par  les  hautes  parties  contractantes
la  traite  des  nögres  et  le  commerce  qui  fournit  desnögres  ä  la  traite
sont  interdits,  et  c’est  du  devoir  de  toutes  les  nations  de  les  supprimer  autant
que  possible.“  Ein  wenig  übertreibend  erklärte  der  deutsche  Bevollmächtigte