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den  Competenzkreis  der  Conferenz  weit  überschreitenden  Fassung
willen  nicht  zur  Annahme  gelangte;  die  indessen  den  entscheidenden
  Punkt,  dem  Verbot  des  berufenen  Frachtverkehrs  zur  See  nun
auch  dasjenige  des  binnenländischen  Handels  mit  Menschen  hinzuzufügen,
  richtig  hervorhob.  Nach  sorgfältiger  Umarbeitung  durch
die  Commission  erhielt  sie??)  folgenden,  den  A.  9  der  Generalakte
  bildenden  Wortlaut:

Declaration  concernant  la  traite  des  esclaves.

Conformement°’)  aux  principes  du  droit  des  gens,  tels  qu’ils
sont  reconnus  par  les  puissances  signataires°®‘),  la  traite®?)  des
esclaves  etant  interdite,  et  les  operations  qui,  sur  terre  ou  sur
mer,  fournissent  des  esclaves  a  la  traite  devant  ötre  egalement
considerees  comme  interdites  ?°),  les  pwissances  qui  exercent  ou

dagegen,  Protoc.  nr.  6  p.  4:  „Le  commerce  qui  fournit  des  negres  &amp;  la  traite
n’a  encore  &amp;t6  l’objet  d’aucune  stipulation.  “

709)  Die  Berathungen  finden  sich  im  Protoc.  nr.  6  p.  4—8;  nr.  7  p.  2—6.

8%)  Nicht  „selon  les  principes*,  wie  es  ursprünglich  vorgeschlagen  war,
Protoc,  nr.  7  p.  3.  Die  kleine  Aenderung  wollte  wohl  dem  Umstande  Rechnung
  tragen,  dass  das  Verbot  des  Sklavenhandels  immerhin  bloss  juris
pactieii  ist,

st)  Nämlich  der  14  Signatarmächte  der  Generalakte,  Protoc.  nr.  7  p.  3.
Dieselben  nehmen  also  in  Bezug  und  bekrättigen  früher  von  ihnen  nach  dieser
Richtung  hin  abgegebene,  ausdrückliche  oder  stillschweigende,  vertragsmässige
oder  einseitige  Erklärungen.

83)  Die  Behauptung  des  amerikanischen  Bevollmächtigten,  Protoc.  nr,  4
p.  12,  „que  le  sens  habituellement  attribu&amp;  au  terme  de  «traite&gt;»  se  rapporte
seulement  au  trafic  des  esclaves  par  mer“,  ist  doch  nur  insofern  richtig,  als
allerdings  die  traite  sur  mer  vorwiegend  bisher  von  den  Staatsverträgen  betroffen
  und  verpönt  worden  ist;  doch  hat  Grossbritannien  mit  orientalischen
Reichen  Verträge  auch  gegen  den  binnenländischen  Sklavenhandel  geschlossen,
Sprachliche  Gründe,  das  allerdings  merkwürdige  Wort  auf  die  Zufuhr  zur  See
zu  beschränken,  liegen  nicht  vor.  Vgl.  auch  die  Terminologie  in  den  Debatten,
Protoc.  nr.  4  Annexe  II  p.  9;  nr.  6  p.  4.  7;  nr.  7  p.  3.  Hienach  ist  dasselbe
in  der  obigen  Deklaration,  und  in  A.  6,  sowohl  auf  den  continentalen,  als
auf  den  überseeischen  Sklavenhandel  zu  beziehen.

82)  Mit  Recht  sagte  der  italienische  Bevollmächtigte,  Protoc.  nr.  7  p.  8:
„C'est  1  un  progres  dans  le  droit  international  dont  personne  ne  saurait  contester
  la  valeur.“  Der  Fortschritt  besteht  aber  nur  darin,  dass  alle  „Operationen“,
  welche,  sei  es  in  dem  conventionellen  Kongogebiet,  sei  es  auf  den  dazu
gehörigen  Meerestheilen,  dem  Land-  oder  dem  überseeischen  Handel  Sklavenwaare
  zuführen,  verboten  werden.  Menschenkauf  als  solcher,  insbesondere  Kauf
von  Weibern  und  Haussklaven  wird  durch  die  obige  Deklaration  nicht  vor-