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qui  exerceront  des  droits  de  souverainete  ou  une  influence  ®*)  dans
les  territoires  formant  le  bassin  conventionnel  du  Congo  declarent
que  ces  territoires  ne  pourront  servir  ni  de  manche  ni  de  voie  de
transit  pour  la  traite  des  esclaves  ®?)  de  quelque  race  que  ce  soit.
Chacune  de  ces  puissances  s’engage  &amp;  employer  tous  les  moyens  en
son  pouvoir  pour  metire  fin  a  ce  commerce  et  pour  punir  ceux
qui  s’en  occupent°®).

Mit  diesem  „Engagement“  nun  hat  unsere  Generalakte  von
1885  Stellung  inmitten  des  seit  Jahrzehnten  bereits  bestehenden
völkerrechtlichen  Systems  zur  Unterdrückung  des  afrikanischen
Menschenhandels  genommen.  Nach  seinem  bisherigen  Bestande
jenem  grausamen  Auswuchs  des  Welthandels  fast  ausschliesslich  von
der  Seeseite  begegnend,  seine  Prohibitionen  auf  die  den  afrikanischen
Oontinent  umspülenden  Meere  beschränkend  erhält  das  System
nunmehr  die  langersehnte  Ergänzung  durch  Erstreckung  auf  den
festländischen  Verkehr  des  centralen  Afrikas.  Nach  seinem  bisherigen
  Bestande  in  zahlreiche,  isolirte,  Vereinbarungen  und  Abmachungen
  zersplittert  erhält  es  nunmehr  den  nothwendigen
Zusammenschluss  durch  die  neugewonnene  Grundlage  einer  grossartigen,
  die  Staatenwelt  Europa’s  und  Amerika’s  umspannenden  Organisation.
  Nach  seinem  bisherigen  Bestande  von  diplomatischen
Zufälligkeiten,  von  der  Philanthropie,  der  Opferwilligkeit  einzelner
Regierungen  abhängig  trägt  es  nunmehr  die  Gewähr  der  Dauer

gesehn.  Betroffen  wird  von  ihr  lediglich  der  Umsatz,  also  die  Anschaffung
von  Menschen  zur  Weiterveräusserung,  in  welcher  Form  auch  jene  Anschaffung
vor  sich  gehe.  ®)  8.  o.N.  74.

#°)  Also  nur  diese  beiden  Handelsoperationen  werden  direkt  getroffen  und
sollen  unter  allen  Umständen  beseitigt  werden.  Ein  mehreres  zu  thun  ist
jeder  Kongomacht  anheimgegeben.

#6)  Die  vertragenden  'Theile  übernehmen  die  Verantwortung  dafür,  dass
durch  gesetzgeberische  Strafandrohungen  die  Erreichung  des  gesteckten  Zieles
in  den  neuen  Territorien  sichergestellt  werde  oder  bleibe.  Ueber  Inhalt  und
Maass  der  stipulirten  Criminalisirung  entscheidet  ihr  souveränes  Ermessen,
Weitergehenden  Anregungen  auf  der  Conferenz,  so  dem  im  Quintupelvertrage  von
1841  sich  findenden  Prinzip,  den  Negerhandel,  weil  „attentat  de  lese-humanite“,
als  Piraterie  zu  pönalisiren,  Protoc.  nr.  2  p.  7;  nr.  6  p.  4.7,  oder  die  Sklavenhändler
  überall  mit  Ausweisung  zu  belegen,  ibid.  p.  5—7,  ist  keine  Folge  gegeben
  worden.  Ob  Weisso  in  jenen  Gebieten  ungestraft  Haussklaven  erwerben
und  besitzen  dürfen,  hängt  von  dem  Zuschnitt  ihrer  heimathlichen  Strafgesetzgebung
  ab.  Für  Deutsche  trifft  St.-G.-B.  $  234,  freilich  aber  auch  der  so  ungenügende
  $  4  nr.  3  zu.