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Erinnerungen  an  das,  was  der  vergangenen  Generation  so  mächtig
einst  Herz  und  Phantasie  erregte,  werden  in  ihm  lebendig  werden.
Zwischen  den  Zeilen  werden  ihm  die  schmalgebauten,  schnellsegelnden
  Sklavenfahrer,  von  denen  die  Romane  erzählten,  vor
die  Seele  tauchen;  und  die  auf  dem  Anstand  liegenden,  zur
schrecklichen  Jagd  gerüsteten,  von  verschlagenen  und  tollkühnen
Offizieren  geführten  britischen  Kreuzer.  Aber  der  Reiz  des  Romantischen
  ist  es  nicht,  der  den  Blick  des  Völkerrechtskundigen  mit
besonderem  Interesse  auf  die  alten,  vergilbten  Dokumente  fallen
lässt.  Er  hat  dessen  eingedenk  zu  sein,  dass  mit  den  zahlreichen
Conventionen  wider  den  Negerhandel,  welche  die  Friedensepoche
Europa’s  von  1815—1848  füllen  und  diplomatisch  charakterisiren,
unser  Völkerrecht  sich  die  neuen  Bahnen  eröffnet  hat,  die  seinem
Fortgang  in  unserem  Jahrhundert  die  Signatur  aufdrücken.  Mit
jenem  in  mühselig  sich  aneinanderknüpfenden  Maschen  zu  Stande
gebrachten  Vertragsnetz  beginnt  die  heute  Jahr  für  Jahr  neue  Glieder
ansetzende  Reihe  der  grossen  völkerverbindenden  Organisationen.
Mit  jenen,  uns  Deutschen  so  entlegen  dünkenden  Uebereinkünften
hat  das  Völkerrecht  gelernt,  seinen  alten  naturrechtlichen  Hülsen
zu  entwachsen.  Uns  Modernen  ist  es  ja  nicht  mehr  ein  blosser,  durch
Vernunftsschlüsse  zu  deducirender  Canon  von  gegenseitigen  Zugeständnissen,
  mit  welchen  jeder  Einzelstaat  die  Freiheit,  seinen
Sonderinteressen  unterrechtlichem  Schutzeungehindert  nachzugehen,
sich  erkauft.  Vielmehr  hat  die  Ordnung  des  internationalen  Rechts,
wie  jede  positive  Rechtsordnung,  Zwecke  einer  Gesammtheit  zu
fördern.  In  dem  souveränen  Einzelstaat  sieht  sie  nur  das  dienende
Glied  eines  die  Welt  umspannenden  Verbandes  und  giebt  die  rechtlichen
  Mittel  und  Formen  an  die  Hand,  durch  welche  die  an
Umfang  und  Inhalt  in  unendlichem  Fortschritt  wachsenden  Allgemeininteressen
  menschlicher  Gemeinschaft  zur  Realisirungkommen.
Dass  solcher  Interessendienst  dem  Einzelstaat  Opfer,  hohe  Opfer
ohne  Entgelt  auferlegt;  dass  auch  in  dem  Staatenverbande  das
Sonderinteresse  dem  allgemeinen  Interesse  zu  weichen  hat:  diesen
tieferen  Sinn  und  diese  reichere  Entfaltung  hat  das  moderne
Völkerrecht  unter  dem  Anstoss  der  Verträge  gegen  den  Sklavenhandel
  anzunehmen  begonnen.  —

 

WnEAToN  (2  ed.  1864)  in  den  Noten  81—85.  PHILLIMORE,  Commentaries
upon  international  law  I  ch.  17.  Neuerdings  auch  v,  MARTENS-BERGBOHM,
Völkerrecht  I  329—333.