II.

Im  Jahre  1879  wurde  der  deutsche  Reichstag  durch  die
kaiserliche  Regierung  mit  einem  kurzen  Uebereinkommen  befasst  '),
welches  dieselbe  am  29.  März  d.  J.  nach  mehrjährigen,  nicht
mühelosen,  auch  mehrfach  unterbrochenen  Verhandlungen  mit  der
Krone  Grossbritannien  in  deutscher  und  englischer  Sprache
abgeschlossen  hatte.  Dieser  Vertrag  hatte  ein  merkwürdiges,
wie  es  damals  schien,  recht  antiquirtes  Thema;  er  betraf  die
Unterdrückung  des  Sklavenhandels  zur  See  Es  soll
nämlich,  so  war  vereinbart  worden,  unser  deutsches  Reich  fortan
diejenige  Stelle  einnehmen,  welche  seiner  Zeit  durch  den  grossen,
der  nämlichen  Sache  gewidmeten  Traktat  der  fünf  Grossmächte
vom  20.  December  1841?)  dem  preussischen  Staate  zuertheilt
worden  war.  Alle  Rechte  demnach,  die  Preussen  bis  dahin  aus
jenem  Vertrage  hatte  herleiten  dürfen,  sollten  fernerhin  vom
deutschen  Reiche  ausgeübt  werden;  dieses  sollte  dafür  aber  auch
allen  jenen  Lasten  unterworfen  sein,  welche  bıs  dahin  lediglich
preussische  gewesen  waren;  Deutschland  also  in  Stelle  von
Preussen  als  Hauptcontrahent  in  den  Fünfmächtevertrag  von
1841  eintreten.

1)  Vorlage  nebst  erläuternder  Denkschrift  vom  6.  Mai  1879,  Stenogr.
Berichte  über  die  Verhandlungen  des  deutschen  Reichstags  1879,  V  1335;
Drucksache  des  Bundesraths,  Session  1878/9  Nr.  117.  Protokolle  1878  $  496,
1879  88  103.  243.  308.

%)  Dieser  Vertrag  mit  2  Beilagen,  in  englischer  und  in  französischer
Sprache  (nicht  in  deutscher)  aufgerichtet  findet  sich  in  alle  grossen  Sammlungen
der  Staatsverträge  aufgenommen:  Martens,  N.  R.  G.  11  508.  392.  HERTSLRT,
Treaties  VI  2-38.  L.  Neumann,  Traites  par  l’Autriche  IV  473.  v.  ROHR-SCHEIDT,
  Preussens  Staatsverträge  791;  die  Ratifikationsprotokolle  bei  HERTSLET
1.  1.  339—342;  ein  späteres  Conferenzprotokoll  vom  3.  Oktober  1845,  auf
Milderung  des  Vertragsartikels  9  nr.  5  abzielend,  ibid.  VII  79,  auch  bei  NEU-MANN,
  Traites  par  l’Autriche  N.  S.  XI  1848.  Der  Traktat  von  1841  wurde,
wie  die  nachfolgende  Darstellung  des  Näheren  ergiebt,  von  der  kgl.  französischen
Regierung  nicht  ratificirt,  daher  er  seinen  Namen  Quiutupelvertrag  nicht
mit  Recht  führt.  Von  anderen  Seemächten  ist  ihm,  in  Gemässheit  seines
Artikels  17,  nur  das  Königreich  Belgien  durch  Accessionsvertrag  vom  24.  Februar
1848  beigetreten,  die  Aktenstücke  darüber  in  Garcia  de  la  Vega  Recueil
des  Traitös  de  Belgique  I  558—567,  auch  bei  Martens  N.R.G.  XIV  52.  Die
Literatur  über  den  Vertrag  ist  eine  grosse:  vgl.  die  Zusammenstellung  unten
IV  N.  32.