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Anstandlos  passirte  das  neue  Uebereinkommen  den  durch
die  zollpolitischen  Fragen  völlig  in  Anspruch  genommenen  Reichstag°?).
  Es  wurde,  nachdem  inzwischen  die  Zustimmung  der  russischen
  und  der  österreichisch-ungarischen  Regierung  zu  der  damit
bewirkten  Abänderung  des  Vertrages  von  1841  erklärt  worden
war,  beiderseitig  ratificirt  und  im  deutschen  Reichsgesetzblatt  von
1880  S.  100  publicirt  ®).

®\)  Die  kurze  Debatte,  am  14.  Mai,  macht  durch  die  süffisante  Nachlässigkeit,
  mit  welcher  diskutirt  wurde,  einen  unerfreulichen  Eindruck.  Solche
Behauptungen,  wie  dass  der  deutsche  Bund  dem  Vertrage  von  1841  beigetreten,
und  dass  das  deutsche  Reich  Rechtsnachfolger  des  deutschen  Bundes  sei;  dass
die  Amerikaner  den  Engländern  das  Durchsuchungsrecht  nicht  zugestehn;;  dass
der  80°  östlicher  Länge  von  Greenwich  nicht  einmal  Bombay  erreiche  (!),  hätten
mit  Aufwand  geringer  Mühe  vermieden  werden  können  und  sollen.

*)  Es  bildet  demnach  deutsches  Reichsrecht  mit  der  Wirkung,  dass  die
Convention,  welche  die  drei  Hansestädte  gemeinsam  unter  dem  9.  Juni  1837
mit  Frankreich  und  mit  Grossbritannien  zur  Unterdrückung  des  Negerhandels
geschlossen  haben,  s.  u.  III  N.  62,  durch  den  Reichsvertrag  endgiltig  aufgehoben
ist.  Die  anderen  deutschen  Seestaaten  hatten  sich  in  der  Angelegenheit  nicht  auf
Vertragsfuss  gesetzt.  —  Nicht  ohne  theoretisches  Interesse  ist  die  Frage,  ob
die  hanseatische  Convention  etwa  bereits  vor  Abschluss  des  Reichsvertrags  als
erloschen  zu  gelten  hatte?  Dieselbe  war  nämlich  —  wie  auch  die  Verträge
Däncmarks  vom  26.  Juli  1834;  Sardiniens  vom  8.  August  1834;  Toskanas
vom  24.  November  1837;  Neapels  vom  14.  Februar  1838;  Hayti’s  vom
23.  December  1839  —  lediglich  in  der  Form  eines  Accessionsvertrages  zu  dem
zwischen  England  und  Frankreich  über  denselben  Gegenstand  aufgerichteten
Bündnisse  von  1831  und  1833,  welches  unten  zur  Sprache  kommen  wird,  geschlossen
  worden.  Nun  war  aber  dieses  Bündniss  1845  durch  ein  anderes
ersetzt  worden.  Darauf  stützte  England  bei  der  Verhandlung  des  1879er
Uebereinkommens  die  auffällige  Behauptung,  dass  auch  der  Accessionsvertrag
der  Hansestädte  im  Jahre  1845  exspirirt  sei.  Nichts  kann  ungegründeter  sein.
Der  hanseatische  Accessionsvertrag  war  wie  alle  anderen  auf  die  Formel  gestellt:
  „Tous  les  articles  (des  deux  conventions  de  1831  et  1833)  seront  censes
avoir  Ete  conclus  et  signes  de  möme  que  la  presente  convention  directement
entre  —  le  roi  des  Frangais  —  le  roi  de  la  Gr.  Bretagne  et  les  senats  des
villes  libres  ——  (resp.  le  roi  de  Danemark,  le  roi  de  Sardaigne  u.  s.  w.),
begründete  demnach  für  die  beitretenden  Theile  selbständige  obligatorische
Rechte  und  Pflichten  gegen  jeden  der  beiden  Hauptcontrahenten,  trug  demnach
nicht  den  Charakter  blosser  Adhäsion,  s.  o.  IN.  59.  So  wohl  auch  die
Meinung  von  GAREIS  in  der  gleich  zu  erwähnenden  Schrift,  S.  8.  Auch  steht
England  mit  dieser  neuesten,  früher  von  ihm  keineswegs  vertretenen  Ansicht
gänzlich  allein.  Weder  wird  sie  von  Italien  getheilt,  dem  Rechtsnachfolger
Sardiniens,  vgl.  die  Berliner  Conferenzprotokolle,  Protoc.  nr.  2  p.  7;  noch  von
Frankreich,  dessen  Regierung  sich  wohl  bewusst  gewesen  ist,  den  Hansestädten