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Von  der  Tagespresse  ward  der  diplomatische  Akt  der
Reichsregierung  als  eine  Art  Anachronismus  mit  einiger  Verwunderung
  bemerkt;  an  der  öffentlichen  Meinung  ging  er  spurlos
vorüber.  In  der  neuesten  völkerrechtlichen  Literatur  pflegt  er
zwar  gebührende  Erwähnung  zu  finden.  Doch  hat  nur  ein  deutscher
  Gelehrter,  GAREIsS,  ihm  eine  ausführlichere  Beachtung
geschenkt.  Die  kleine  Gelegenheitsschrift,  die  er  unter  dem
Titel:  „Das  heutige  Völkerrecht  und  der  Menschenhandel“,
an  das  Uebereinkommen  von  1879  geknüpft  hat,  ist  mit  wohlthuender
  Wärme  geschrieben,  und  bringt  interessante  Materialien  ;
indessen  zielt  sie  weniger  auf  eine  juristische  oder  historische
Erörterung  des  jetzt  für  Deutschland  geltend  gewordenen  internationalen
  Verhältnisses  °),  als  vielmehr  auf  die  Anregung

gegenüber  auch  nach  dem  Jahre  1845  durch  den  Vertrag  von  1837  berechtigt
gewesen  zu  sein,  s.  u.  IV  N.  55.  Ein  ganz  anderer  Zweifel  ist  aber  der,  ob
nicht  die  Gründung  des  norddeutschen  Bundes,  welcher  an  Stelle  der  Partikularflaggen
  eine  deutsche  Handels-  und  Kriegsmarine  treten  liess,  die  hanseatische  Convention
  von  1837,  aber  auch  freilich  den  preussischen  Vertrag  vorn  20.  December
1841  wegen  Unmöglichkeit  der  Erfüllung  habe  hinfällig  werden  lassen?  Diese  Frage
war  m.  E.  allerdings  zu  bejahen.  Denn  seit  dem  Jahre  1867  gab  es  preussische
Kriegsschiffe  nicht  mehr;  ebensowenig  gab  es  seither  preussische  und  hanseatische
  Kauffahrer,  die  dem  Durchsuchungsregime  unterworfen,  mecklenburgische
und  oldenburgische,  die  frei  von  ihm  gewesen  wären.  Freilich  aber  ist  dieser
rigorosen  Auffassung  an  den  maassgebenden  Stellen  keine  Folge  gegeben  worden.
Man  subintelligirte  etwas  kühn  den  ehemaligen  Landesflaggen  den  Begriff
des  Heimathshafens  und  liess  den  preussischen  (und  hanseatischen)  als
norddeutschen,  aber  bloss  Schiffe  mit  preussischen  (hanseatischen)  Heimathshäfen
betreffenden  Vertrag  Tortbestehen.  Eine  Aenderung  brachte  dann  der  Bundesrathsbeschluss
  vom  29.  Juni  1868.  Er  gab  der  Präsidialregierung  die  Ermächtigung,
  den  184ler  Vertrag  wenigstens  in  Bezug  auf  das  Durchsuchungs-
  und  Aufbringungsrecht  auf  alle  (nord)deutschen  Schiffe  im
Einverständniss  mit  England  anwenden  zu  lassen,  und  die  nothwendigen  Vollmachten,
  s.  u.  N.  40,  auszufertigen.  Zugleich  aber  stellte  er  anheim,  um  dem
unklaren  und  zweifelhaften  Verhältniss  ein  Ende  zu  machen,  die  vollinhaltliche
Ausdehnung  des  genannten  Vertrages  im  Einverständniss  mit  den  betheiligten
Grossmächten  auf  den  ganzen  norddeutschen  Bund  zu  erwirken.  Unser  Uebereinkommen
  von  1879  ist  die  endliche  Erledigung  dieses  Beschlusses.  Für  den
Fall  seines  Zustandekommens  hatte  Oldenburg  bereits  durch  Erlass  eines
strafrechtlichen  Nebengesetzes  wider  den  Handel  mit  Negersklaven  vom
18.  Januar  1876  Sorge  getragen.

6)  Leider  entbehren  die  Angaben,  welche  die  kleine  Schrift  über  das
geltende  Recht  macht,  bisweilen  der  wünschenswerthen  Correktheit.  Auffallend
ist  namentlich  die  Aufstellung  eines  eigenen  „amerikanischen  Systems“,  wonach