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von  Maassregeln  ab,  durch  welche  nunmehr  Anwerbung  und
Transport  freier  chinesischer  und  malayischer  Arbeiter  nach
Amerika  und  Polynesien  unter  strafrechtliche  Controlen  und
völkerrechtlichen  Schutz  gestellt  werden  könnte,  —  ein  mit  der
Unterdrückung  des  afrikanischen  Negerhandels  nur  in  losem  Zusammmenhang
  stehendes  Thema.

Und  doch  ist  das  Interesse,  dass  die  Urkunde  dem  Kenner
erregt,  ein  erhebliches;  weniger  freilich,  um  der  praktischen  Ergebnisse
  willen,  die  davon  noch  zu  erwarten  wären;  weniger  auch
wegen  der  theoretischen  Bedeutung,  welche  dieselbe  für  sich
allein  genommen,  im  Systeme  des  modernen  internationalen  Rechts
zu  beanspruchen  hätte.  Aber  welche  Fülle  von  Erinnerungen
knüpft  sich  an  den  Vertrag  von  1841,  den  berühmten  Quintupelvertrag,
  von  dem  seiner  Zeit  die  öffentlichen  Blätter  Jahre  lang
voll  waren;  der  seiner  Zeit  eine  von  Hass  und  Spott  diesseits  und
jenseits  des  Oceans  begleitete  demüthigende  Niederlage  englischer
Seepolitik  bedeutete;  und  der  hinterdrein  doch  den  Sieg  davongetragen,
  und  nunmehr  seinen  Urhebern  zum  Ruhme,  unter  allgemeinem
  Beifall  seine  civilisatorische  Mission,  wenn  auch  in
kleinerem  Kreise  als  ihm  ursprünglich  zugedacht  war,  aber  um

die  Handelsschiffe  eines  Staates  ausschliesslich  durch  seine  eigenen  Kreuzer  auf
den  Sklavenhandel  hin  untersucht  werden;  desgleichen  die  Behauptung,  dass  Nordamerika
  noch  gegenwärtig  auf  diesem  Standpunkt  beharre,  S.8;  deutscher  Reichstag,
  stenogr.  Berichte  1879  II  1181.  Leider  hat  GArEIS  übersehen,  dass  die  Vereinigten
  Staaten  schon  vor  Jahren,  im  Vertrage  vom  7.  April  1862,  MARTENS,
N.  R.  G.  XVII,  2,  259,  den  Engländern  das  gegenseitige  Durchsuchungsrecht
zugestanden  haben;  es  bildet  dieser  Vertrag  mit  seinen  Novellen  das  gegenwärtige
  englisch-amerikanische  Conventionalrecht.  Und  dass  auch  die  Franzosen
ihr  exklusives  Durchsuchungsrecht  schon  seit  Decennien  nicht  mehr  handhaben,
ihr  Vertrag  von  1845  längst  exspirirt  ist,  wird  unten  gezeigt  werden.  —  Ich
würde  von  dem  Irrthum  kein  Aufheben  machen,  wenn  ich  nicht  mit  Bedauern
sähe,  wie  derselbe  einen  verheerenden  Triumphzug  in  die  Lehrbücher  zu
nehmen  droht;  vgl.  v.  MARTENS-BERGBOHM,  Völkerrecht  I  331,  v.  BULMERINCQ,
Völkerrecht  375.  Man  wolle  nicht  vergessen,  dass  die  amerikanisch-französische
Hetzerei  gegen  England  von  1841  bis  1845  eine  Intrigue  war;  „ein  Flecken  in  der
Geschichte  beider  Länder“  (v.  MoHL  Geschichte  und  Literatur  I  430);  „eine  hochgradige
  Stirndreistigkeit“  (v.  Host,  Verfassungsgeschichte  der  V.  St.  1427);  „ein
Versprechensbruch,  den  (Frankreich)  als  den  beleidigendsten  Schimpf  empfunden
haben  würde,  wenn  (es)  ihn  von  England  erfahren  hätte“  (K.  HILLEBRAND,
Gesch.  Frankreichs  I  590).  Solche  Erbärmlichkeit,  und  was  man  hinterher
that,  um  ihr  ein  schönes  Mäntelehen  umzuhängen,  zu  einem  eigenen  System
(einem  System  des  Nichtsthuens!)  aufzubauschen  —  geht  nicht  wohl  an.
Archiv  für  öffentliches  Recht  1.1.  3