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so  sicherer  und  nachhaltiger  erfüllt;  der  nach  vierzigjähriger  ununterbrochener
  Ausführung  auch  für  uns  Deutsche  seine  Weihe
mit  Namenszug  und  Siegel  unseres  Kaisers  erhalten,  ja,  der  die
afrikanische  Politik  des  jungen  deutschen  Reichs  inaugurirt  hat,
eine  Politik,  deren  erstes  grossartiges  Ergebniss  wir  in  der  Berliner
  Generalakte  von  1885  vor  Augen  haben.

Der  Reichsvertrag  vom  20.  December  1841  ist  ein  seerechtlicher.
  Man  stelle  sich  folgendes  vor:

Auf  dem  Weltmeer,  das  wenn  auch  nicht  in  der  Geographie,
so  doch  in  der  Politik  eine  rechtliche  Einheit  bildet,  ist  ein
grosses  Revier  abgegrenzt.  Dasselbe  wird  gebildet  durch  eine
gedachte  Linie,  welche  zwischen  Afrika  und  Amerika  auf  32°
N.  Br.,  also  etwa  vom  Oap  Mogador  aus,  südlich  bei  Madera
vorbei,  bis  zu  dem  Hafen  Savannah,  denselben  ausschliessend,
läuft.  Von  hier  geht  die  Grenze  der  Küste  der  amerikanischen
Continente  entlang  bis  45°  S.  Br.,  also  bis  weit  nach  Patago.
nien  herunter.  Dann  läuft  sie  wieder  auf  der  atlantischen  See
nach  Osten,  jenem  45°  S.  Br.  immer  entlang,  geht  etwa  150
geographische  Meilen  dem  Cap  der  guten  Hoffnung  vorbei  und
endet  dort,  wo  der  80.  Meridian  östlicher  Länge  von  Greenwich
  den  45.  Breitengrad  durchschneidet.  Sie  wendet  sich  dann
diesem  80.°  entlang  nach  Norden,  streift  die  Westseite  von
Ceylon  und  stösst  zuletzt  zwischen  Pondicherry  und  Madras  auf
die  östliche  Küste  von  Vorderindien.  Die  Nordgrenze  endlich
bildet  der  Continent  von  Asien;  nächstdem  der  von  ÖOst-  und
der  von  Westafrika  bis  zu  dem  Ausgangspunkt.  Geographisch
gesprochen  umfasst  also  das  Revier  unseres  Vertrages  zwei
Öceane,  einmal  nämlich  den  atlantischen  Ocean,  aber  nur  zwischen
Afrıka  und  Amerika,  und  das  mittelländische  Meer  bleibt  ausgeschlossen;
  und  dann  vor  Allem,  heutzutage  fast  allen  von
Bedeutung,  die  westliche  Hälfte  des  indischen  Oceans,  nicht
allen  die  Madagaskar  und  die  Ostküste  des  conventionellen
Kongogebiets  bespülende  See,  sondern  auch  das  heutzutage  uns
so  nahe  gerückte  rothe  Meer.

Innerhalb  dieses  grossen  Seebezirks  soll  nun  aber  Nachstehendes
  als  Recht  gelten:

Jedes  nicht  zur  Kriegsmarine  eines  der  Vertragsstaaten  gehörige
  Schiff®),  das  nicht  etwa  unter  Convoi  fährt”),  also  z.  B.

6)  Vertr,  v.20.  Dee.  1841  A.  2.4  al.  2.  Annexe  Bnr.8.  ?)  A.  7.  Annexe  B  nr.  7.