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jedes  deutsche  Dampf-  oder  Segelschiff,  kann  auf  jedem  Punkte
seiner  Fahrt  zu  jeder  Zeit  durch  ein  Kriegsschiff  eines  anderen
Vertragsstaats  zum  Beilegen  gezwungen  und  durch  den  Commandanten
  oder  einen  abgeordneten  Offizier  desselben  einer  Durchsuchung
  ®)  unterworfen  werden,  sobald  es  verdächtig  ist,  im
Negerhandel  begriffen  zu  sein.  Nur  von  Negern  ist  die
Rede,  nicht  von  Malayen  oder  Chinesen.  Und  nur  um  Negersklaven
  handelt  es  sich,  nicht  von  dem  Transport  freier  Arbeiter
gleichviel  welcher  Race,  den  der  Vertrag  implicite  in  allen  Fällen
  als  legal  erklärt?..  Unter  den  Begriff  des  Negerhandels
werden  drei  verschiedene  Thatbestände  subsumirt:  einmal  der
gewerbmässige  Betrieb  der  Negerfrachtfahrt  !%);  sodann  das  Ausgerüstetsein
  zur  Uebernahme  eines  Negertransports  !Y);  endlich
das  thatsächliche  Vorhandensein  oder  Vorhandengewesensein  '?)
eines  Negercargos  auf  der  unterbrochenen  Fahrt").  Hält  nun
nach  vorgenommener  Durchsicht  der  Papiere  und  etwaiger  Visitirung
  des  Schiffs  der  untersuchende  Marineoffizier  seinen  Verdacht
  für  hinreichend  begründet'*),  so  hat  er  das  Schiff
mit  Papieren,  Equipage,  Ladung  und  etwaigem  Sklavenvorrath
mit  Beschlag  zu  belegen  !°)  und  —  nachdem  Protokolle  und  Inventarien
  aufgenommen  sind  —  ohne  Verweilen,  sei  es  selbst,
sei  es  durch  einen  darauf  commandirten  Offizier  !%)  nach  einem

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®)  Visiter  (to  search)  A.  2.  9.  18.  Droit  mutuel  de  visite  (the  mutual
right  of  search)  A.  3.4.  5.  La  visite  du  navire  suspecte  A.  7.  Le  droit  exceptionnel
  de  visiter  (the  right  to  visit  by  exception)  Annexe  B  nr.  1.

®)  Arg.  A.  9  nr.  2  und  in  fine.  Annexe  B  nr.  1  al.  2.

1%)  A.  2:  Se  livrer  &amp;  la  traite  des  negres.  A.  7.  9  al.  1.  Annexe  B
nr.  1.  2.  7,

11)  A.2:  Avoir  &amp;t&amp;  &amp;quipe  &amp;  cette  fin.  A.7.  A.  9  al.  1.  A.  12.  13.  Annexe
B  nr.  1.2.7.

12)  Der  Leser  wolle  die  Scheusslichkeit,  auf  welche  hier  mit  gedeutet
wird,  verstehn  ;  vgl.  v.  KALTENBORN,  Seerecht  II,  82.

8)  A,  2:  S’ötre  livre  &amp;  la  traite  pendant  la  traversee  ou  il  aura  et&amp;  rencontre.
  A.  9  i.  £.  12:  Etre  employe  a  la  traite.  Annexe  B  nr.  1.  2.  7.

14)  A,  2:  Presomptions  fondees.  Annexe  B  nr.  2:  Motifs  suffisants  de
Supposer  etc.

15)  Arıöter  (to  detain)  A.2.  6.  9.13  u.s.  f.  Le  droit  d’arrestation  (right
of  detention)  A.  5.  11.  14  Annexe  B  nr.  6,

16)  Er  muss  wenigstens  Lieutenant  zur  See,  oder  doch  der  dritte  Offizier
an  Bord  des  Kreuzers  sein,  A.  6,

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