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bestimmten  Hafen  des  Landes,  dessen  Flagge  es  führt,  zu  verbringen,
  oder  verbringen  zu  lassen,  nachdem  etwa  an  Bord  vorhandene
  Neger  in  Gremässheit  besonderer  Bestimmungen  !”)  vorher
  in  Freiheit  gesetzt  sind.  Deutsche  Schiffe  werden  nach  Cuxhafen
  '®),  oesterreichische  nach  Triest,  russische  nach  Kronstadt
oder  Reval,  belgische  nach  Antwerpen  oder  Ostende,  britische
naeh  Bathurst  in  Senegambien  oder  nach  dem  Cap  oder  nach
Demerara  oder  nach  Port  Royal  aufgebracht  !?)  und  abgeliefert
  2°).  Dann  wird  dem  genommenen  Fahrzeug  von  dem  zuständigen
  Gerichte  ?!),  in  Deutschland  also  von  dem  Gerichte  des
Heimatshafens,  der  Prisenprozess  ??)  gemacht,  welcher,  wie  man
sieht,  abweichend  von  der  Regel  der  Prisenjurisdiktion  den  Gerichtsstand
  durch  die  Nationalität  des  genommenen  Guts  und
nicht  des  nehmenden  Staats  bestimmt  sein  lässt.  In  diesem  Prozess
ist  die  Frage  rechtskräftig  zu  entscheiden,  ob  das  incriminirte
Schiff  im  Negerhandel  begriffen  gewesen  sci  oder  nicht.  Für
solche  Entscheidung  wird  nun  aber  Legalbeweis  zugelassen.
Nicht  etwa  bloss  das  Vorhandensein  von  Negersklaven,  nicht
etwa  erst  die  durch  gesetzliche  Beweismittel  zu  erhärtende  vertragswidrige
  Destination  des  mit  Beschlag  belegten  Kauffahrers,
sondern  schon  die  blosse  Thatsache  *?),  dass  in  der  Einrichtung,
der  Ausrüstung,  überhaupt  an  Bord  gewisse  festbestimmte  unter
10  Nummern  **)  aufgeführte  Materialen,  Vorräthe,  Gegenstände
sich  befinden  oder  auf  der  nämlichen  Fahrt  sich  befunden  haben,
z.  B.  eine  ungewöhnliche  Anzahl  von  Wasserfässern,  von  Ess-17)

  Annexe  B  nr,  5.  Recht  Mannschaften  oder  Sklaven  zu  versetzen,
ibid.  nr.  4.

18),  So  bestimmt  jetzt  das  deutsche  Uebereinkommen  v.  29,  März  1879  A.  II.

19)  Annexe  B  nr.  5.  Belgischer  Accessionsvertrag  v.  24.  Februar  1848  A.  II.

2)  A.6.  8.  Annexe  B  nr.  6.

2!)  A.  2.  9  letztes  alinea.  10,

22)  A.  9  „declar&amp;  de  bonne  prise“.

33)  Welche  durch  Augenschein  seitens  der  Behörden  des  Ankunftshafens
zu  erheben  ist.  Auch  für  diese  Beweiserhebung  werden  die  Ausdrücke  visite
und  inspection  verwendet,  A.  8,

24)  A.  9:  Das  s,  g.  Ausrüstungsgesetz,  der  Equipment  Article  des
Vertrages.  Eine  Milderung  von  dessen  nr.  5  zu  Gunsten  des  Holzhandels  beschloss
  bereits  Annex  B  nr.  9  des  Vertrags;  nächstdem  der  Conferenzbeschluss
von  1845,  s.  0.  N.  2.  Eine  weitere  zu  Gunsten  der  Auswanderungsschiffe  das
in  Veranlassung  der  belgischen  Accession  aufgenommene  Protokoll  vom  23.  Juni
1849,  Martens,  N.R.  G.  XIV  60.  Vgl.  hiezu  unten  III  N.  62.