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geschirr,  von  Kochkesseln,  von  Liebensmitteln,  von  vergitterten,
nicht  massiven  Lukenklappen,  von  Matten,  von  zugerichteten
Planken  u.  s.  f.,  liefert  eine  präsumtio  juris,  eine  „prima  facie
evidence“  dafür,  dass  das  Schiff  ein  Sklavenschiff  sei.  Dem  Capitain
  oder  der  Rhederei  liegt  der  Beweis  ob,  dass  das  Schiff  eine
legale  Destination  gehabt  habe  und  jene  Objekte  unverfänglich
seien?°),  Wird  der  Gregenbeweis  von  ihnen  in  schlüssiger  Weise
nicht  geführt,  so  ist  das  Schiff  zu  condemniren,  seine  ganze  Ladung
  zu  confisciren?®).  Das  Schiffsgefäss  mit  Inventarium  wird,
wenn  es  nicht  als  gute  Prise  für  die  Kriegsmarine  des  Nehmestaats
  reklamirt  ?”),  eventuell  von  seiner  eigenen  Regierung  zu
dem  nämlichen  Zwecke,  dann  aber  gegen  eine,  dem  Nehmestaat
zufallende  Taxe,  angenommen  wird  ?*),  zerschlagen,  seine  Theile
werden  an  den  Meistbietenden  verkauft;  der  Erlös  gebührt  dem
Nehmestaat?®).  Gleichzeitig  aber  ist  gegen  Rheder,  Capitain  und
Mannschaft,  sofern  sie  als  bei  dem  rechtskräftig  festgestellten,
schuldhaften  Frachthandel  wissentlich  betheiligt  zu  gelten  haben,
ja  sogar  gegen  diejenigen,  die  ilın  durch  Hingabe  von  Capital
oder  durch  blosse  Assekuranz  wissentlich  begünstigt  haben,
strafrechtlich  vorzugehen.  Und  zwar  haben  die  Vertragsmächte
sich  im  A.  1  gegenseitig  verpflichtet,  innerhalb  ihrer  strafrechtlichen
  Zuständigkeit  überhaupt  den  Negerfrachthandel  zur  See
als  (constitutive)  Piraterie  zu  criminalisiren,  eine  Verpflichtung,
die  also  jetzt  auch  dem  deutschen  Reiche  obliegt,  von  diesem
aber  bis  heute  noch  nicht  eingelöst  worden  ist?®).  Es  gelten

*5)  A.  9  i.  f£e  Die  blosse  und  nackte  Thatsache,  dass  jene  Artikel  vorhanden
  waren,  rechtfertigt  Beschlagnahme  und  Aufbringung  jedenfalls.  Selbst
im  Falle  der  Freigabe  wird  solchenfalls  für  Schäden,  Verluste,  Kosten  kein
Ersatz  geleistet,  A.  11.  Uebereinstimmend  mit  allgemeinen  prisenrechtlichen
Grundsätzen,  v.  KALTENBOBN  Seerecht  II  481.

-»)  A.  9  i.f,  Sa  cargaison  de  marchandise;  nicht  Postbeutel,  Passagiergut,
  Privatpacotille.

‚nA.  12.10  al.  2.

8)  A.  12.

9)  A.  12.  10  al.  2.

80)  Dass  die  8$  250  nr.  3.  234.  239.  144  des  St.-G.-B.  völlig  unzureichend
sind,  wird  allgemein  zugestanden,  und  ist  im  Reichstag  schon  gelegentlich  der
Strafgesetznovelle  von  1876,  Stenographische  Berichte  1875/6  III  162,  später
wiederholt,  beklagt  worden.  Als  Vorbild  empfiehlt  sich  die  musterhafte  Regelung
der  Materie  durch  das  neue  niederländische  Strafgesetzbuch  vom  3.  März  1881
(v.  Liszt,  Zeitschrift  für  Strafrechtswissenschaft  I.  Beilage)  A.  274—277,