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zur  Zeit  sechs  sehr  divergierende  norddeutsche  Landesstrafgesetze:
  nämlich  die  preussische  Ausführungsverordnung  zum  Quintupelvertrage
  vom  8.  Juli  1844;  sodann  drei  hanseatische  in  den
Strafandrohungen  auseinandergehende,  sonst  ziemlich  conforme
Gesetze  von  1837,  auf  deren  Grundlage  dann  auch  eine  Mecklenburg-Schwerinische
  Verordnung  vom  16.  März  1846  ergangen;
endlich  das  nach  Emanation  des  deutschen  Strafgesetzbuchs  erlassene
  Gesetz  des  Grossherzogthums  Oldenburg  vom  18.  Januar
1876°1).  Der  Rechtszustand  bedarf  nach  materieller  und  formeller
  Seite  der  Neuordnung.

Erwägt  man  nun  alle  diese  Bestimmungen  rein  abstrakt,  so
wird  man  das  Uebereinkommen  von  1879  und  mit  ihm  den  grossen
  Traktat  vom  20.  December  1841  nicht  ganz  unbedenklich
finden.  Man  stelle  sich  etwa  ein  deutsches,  von  Sansibar  versegeltes
  Schiff  in  der  Hand  eines  jungen,  eifrigen  Offiziers  der
Royal  Navy  von  hitzigem  Temperamente  vor!  Und  nun  dieses
horrible  Beweisverfahren,  die  Verpflichtung  des  Richters,  eine
Thatsache  für  wahr  zu  halten,  bis  ihm  das  Gegentheil  zur  Gewissheit
  erhoben  wird!  Das  ganz  freie  Ermessen  des  Captors,
die  Präsumtionen  zu  Gunsten  rechtmässiger  Captur!  Man  sage
nicht,  dass  Sklavenhandel  notorisch  nur  in  ostafrikanischen  Ges\S.o.

  N,  4.  Auszugsweise  sind  diese  Gesetze  von  GaREIS  in  der  N.5
erwähnten  Schrift  abgedruckt.  Seine  auffällige  Behauptung  auf  S.  53,  auch
neuerdings  von  ihm  in  der  Flugschrift:  Der  Sklavenhandel,  das  Völkerrecht
und  das  deutsche  Recht  1885  S.  32  wiederholt,  dass  diese  sämmtlichen  Gesetze
mit  Ausnahme  des  Oldenburgischen  ungiltig  seien,  ist  schwerlich  gegründet.
Die  Uebernahme  von  Sklaventransporten  zur  See  ist  keine  „Materie“,  die
„Gegenstand  des  Strafgesetzbuchs“  wäre.  Landesgesetzgebung  ist  also  zuständig.
  Zweifelhafter  ist  die  Frage,  ob  die  bisherigen  Partikulargesetze  wider
den  Sklavenhandel  vollinhaltlich  weiter  gelten?  Der  $  6  des  Einführ.-Ges.
zum  St.-G.-B.  sagt,  dass  auf  andere  Strafarten  als  die  des  St.-G.-B.  nicht
mehr  erkannt  werden  darf:  also  nicht  auf  Spinnstube  (Hamburg),  Verlust
des  Bürgerrechts  (Lübeck),  Verlust  des  Flaggenrechts  (Meklenburg).  Aber  auf
Zuchthaus  und  Gefängniss  darf  innerhalb  der  heutigen  Strafmaxima  (St.-G.-B.
88  14.  16)  das  verurtheilende  Erkenntniss  nach  wie  vor  lauten.  —  Warum  der
$  6  sich  bloss  auf  die  durch  $  2  ausdrücklich  aufrechterhaltenen  Landesstrafgesetze,
  HALSCOHNERB,  Das  gem.  deutsche  Strfr.  I  105,  und  nicht  überhaupt
auf  alle  beziehn  solle,  ist  nicht  abzusehn.  Soll  neben  ihm  $  5  noch  einen
Sinn  behalten,  so  wird  das  hier  enthaltene  Verbot,  Zuchthausstrafe  anzudrohen,
  sich  nur  auf  künftige  gesetzgeberische  Akte  zu  beziehen  haben.  So
die  Ansicht  der  Reichsregierung,  auch  der  Mehrzahl  unserer  Criminalisten  gegen
Herınze  und  HÄLSCHNErR.  Vgl.  H.  MEYER,  Strafrecht  4  A,  146.