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wässern  noch  betrieben  wird,  die  Sache  also  nicht  viel  auf  sich
hat.  Schon  die  blosse  Möglichkeit,  dass  friedliche  Dampfer  mitten
  auf  dem  Ocean  in  ihrer  Fahrt  unterbrochen  werden  können,
ist  unerwünscht.  Der  Vertrag  würde  bei  der  jetzt  zu  erwartenden
  Belebung  des  afrikanischen  Verkehrs°?)  für  uns  Deutsche
geradezu  beunruhigend  wirken,  wenn  nicht  einige  Olauseln  desselben
  doch  erhebliche  Garantieen  gegen  muthwillige,  missbräuchliche
  Störungen  des  Seehandels  bieten  würden.  Vor  Allem  nicht
jedes  beliebige  auf  einer  Reise  oder  Uebungsfahrt  befindliche
Kanonenboot  darf  die  Festnahme  verhängen,  sondern  nur  das  für
den  Zweck  speciell  beorderte  und  einer  bestimmten  Station  °?°),
auf  der  es  zu  kreuzen  hat,  also  z.  B.  der  ostafrikanischen,  der
westindischen,  der  brasilianischen  angewiesene  Kriegsschif.  Auch
soll  der  Commandant  eines  solchen  mindestens  den  Rang  eines
Capitains  oder  Lieutenants  zur  See  besitzen®!).  Die  Segelorder,
die  er  von  seiner  Regierung  erhält,  ist  vertragsmässig  durch  die
Signatarmächte  des  Traktates  festgestellt,  die  Ordre  pour  guider
  les  croiseurs  de  chague  nation  bildet  eine  Beilage  desselben  3°).
Die  Zahl  der  Kreuzer,  die  jeder  Vertragsstaat  entsenden  darf,
ist  zwar  ganz  unbeschränkt  ?°),  aber  der  Name  jedes  designirten
Kreuzers  wie  seines  Befehlshabers  muss  allen  anderen  Vertragsstaaten
  mitgetheilt  werden,  und  sind  diese  nach  erhaltener  Mittheilung
  verpflichtet,  die  einzelnen  fremden  Kriegsschiffe  mit  specieller,
  zur  Durchsuchung  der  eigenen  Handelsschiffe  autorisiren- 



32)  Diesen  Gesichtspunkt  hat  ganz  neuerdings  die  spanische  Regierung
bei  Geltendmachung  ihres  auf  Revision  des  Seeregimes  gegen  den  Negerhandel
gerichteten  Wunsches  geltend  gemacht  und  die  Abschaffung  desselben,  wenigstens
auf  dem  atlantischen  Ocean  und  für  den  westafrikanischen  Verkehr  angeregt.
Vgl.  ihre  sehr  beachtete  Erklärung  auf  der  Berliner  Conferenz  von  1885,
Protoc.  nr.  8  Annexe  II;  auch  Archives  diplomatiques  XIII  33.  Die  in
dieser  Richtung  von  ihr  mit  England  direkt  eingeleiteten  Unterhandlungen
auf  Modifikation  des  britisch-spanischen  Staatsvertrags  vom  28.  Juni  1835,
s.  u.  III  N.  67,  haben  bis  jetzt  ein  Resultat  nicht  erzielt.  —  Uebrigens  hatte,
als  der  Abschluss  unseres  Vertrages  im  deutschen  Bundesrathe  zur  Verhandlung
stand,  Oldenburg  den  —  allerdings  abgelehnten  —  Antrag  gestellt,  dem
deutschen  Reiche  das  Kündigungsrecht  zu  wahren,  Protokolle  des  Bundesraths,
Session  1878/9,  IX.  Sitzung  $  103.

3)  A.  3  al.  1:  les  stations  ou  les  dits  bätiments  feront  leur  croisiere.

s»),  A.  2  al.  2.  Annexe  B  nr.  1

3)  Nämlich  Annexe  A  IIme  Formule.  Vgl.  A.2  al.  1:  ordres  speciaux;  A.18,

se),  A.Sal.l,