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Für  jedes  prisengerichtlich  freigesprochene  Schiff  ist  von  der  Regierung
  des  aufbringenden  Kreuzers  Entschädigung  zu  leisten
und  haften  der  Führer  des  Kreuzerschifis,  der  visitirende,  der
aufbringende  Officier,  mag  nun  der  Kauffahrer  prisengerichtlich
freigesprochen,  oder  schon  vorher  losgelassen  worden  sein,  civilrechtlich
  für  jede  unter  ihrer  Auktorität  vorgefallene,  erweisbare
Verschuldung*°).  Die  Verletzten  können  das  volle  Interesse
liquidiren  **).  Die  Auszahlung  der  festgestellten  Entschädigungen
hat  binnen  bestimmter  Frist  der  Nehmestaat  zu  leisten  *°).  —
Das  nun  ist  der  Inhalt  des  Staatsvertrags,  unter  dessen  Herrschaft
  das  deutsche  Reich  seit  1880  getreten  ist.  Man  möchte
vielleicht  fragen,  was  die  merkwürdige  Abmachung  heutzutage
eigentlich  zu  bedeuten  hat,  was  sie  insbesondere  für  uns  Deutsche
besagen  will?  Denn  dass  deutsche  Schiffskapitäne  unter  die  arabischen
  Sklavenhändler  gehen  sollten,  ist  doch  nicht  gerade  anzunehmen,
  wie  ja  auch  bis  jetzt  der  1841er  Vertrag  gegen  deutsche
Schiffe  wohl  noch  niemals  in  Aktion  gesetzt  worden  ist?°).  Aber
wer  möchte  die  Massregel  darum,  zumal  bei  der  in  Aussicht  genommenen
  Kolonisirung  Afrikas,  die  offenbar  an  die  vorfindlichen
Sklavereizustände  sehr  schonend  und  sehr  allmählich  Hand  anzulegen
  haben  wird,  für  gegenstandlos  halten?  Schon  die  blosse
Cabotage  könnte  ohne  solche  Vorsorge  bald  recht  verfänglich
werden!  Indessen  wichtiger  ist  die  Frage,  ob  Deutschland  mit
dem  Uebereinkommen  vom  29.  März  1879  positive  Leistungen
—  abgesehen  von  gesetzgeberischen  oder  jurisdiktionellen  Verbindlichkeiten
  —  übernommen  hat?  Offenbar  ist  das  nicht  der
Fall.  Denn  die  Berechtigungen,  die  der  Quintupelvertrag  gewährt,
  sind  rein  fakultativ.  Jede  Signatarmacht  kann  von  der
Befugniss,  Kreuzer  behufs  vertragsmässigen  Einschreitens  gegen
den  Negerhandel  auszurüsten,  Gebrauch  machen  oder  nicht.  Die

28)  A.13  al.1.A.  14  al.  4.

4)  „Dommages  et  interöts“  ibid.

15)  A.  13  al.  2,  eventuell  also  als  Bürge,

#6,  Im  deutschen  Reichstag  durch  den  Commissar  des  Bundesraths  bei
Verhandlung  des  Uebereinkommens  von  1879  versichert,  Stenogr.  Berichte  1879
II  1179.  Eines  Hamburger,  also  unter  den  hanseatischen  Vertrag  von  1837
fallenden  Prisenprozesses  wider  die  Hamburger  Bark  Louise  gedenkt  v.  Kar-TENBORN,
  Seerecht  II  352.  501.  Er  endete  mit  der  Freisprechung  des
saisirten  Schiffs  /6.  September  1841).  O.  Bera,  Nordamerikas  Stellung  zum
Quintupeltractat  (1842)  p.  IX.