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nationalen  Vertrag  zur  Unterdrückung  afrikanischen  Sklavenexports
zu  berichten  hat,  der  hat  zugleich  ein  ruhmvolles  Bild  aus  der
modernen  Geschichte  der  grossen  civilisatorischen  Weltmacht  aufzurollen,
  —  an  der  man  heutzutage  freilich  zuweilen  ganz  irre
werden  möchte.  Und  einen  schwachen  Abglanz  lässt  die  einstmals
  meerherrschende  Position  des  stolzen  Landes  auch  auf  unser
Uebereinkommen  von  1879  fallen.  Praktisch  bedeutet  dasselbe
zur  Zeit  nicht  mehr  und  nicht  weniger  als:  Im  Namen  und  aus
Auftrag  der  europäischen  Seemächte,  in  deren  Reihe  Deutschland
  getreten,  übt  Grossbritannien  die  Polizei  über  einen  Theil
des  freien  Meeres  zu  dem  Zwecke  aus,  einen  bestimmten  Zweig
des  internationalen  Handels  davon  auszuschliessen.  Und  zwar  ist
dieser  verpönte  Handelsverkehr  derjenige,  in  welchem  lebendige
Menschenleiber  in  der  rechtlichen  Eigenschaft  der  Waare  einen
Transportartikel  bilden.  Noch  immer  gilt  den  modernen  Nationen
wie  dem  Zeitalter  Homer’s  das  Meer  als  die  grosse  völkerverbindende
  Heerstrasse.  Diese  Strasse  soll  aber  rein  gehalten  werden
von  dem  schmutzigsten  Auswuchs,  den  der  Welthandel  hervorgebracht
  hat,  von  dem  Handel  mit  Menschen.

Wohl  gemerkt,  nur  von  dem  Sklaventransport  über  See  ist
die  Rede.  Die  Sklaverei  selbst,  die  ja  logisch,  wie  bereits  oben
bemerkt  wurde,  die  Voraussetzung  der  Verfrachtung  von  Sklaven
bildet,  wird  zunächst  und  unmittelbar  nicht  getroffen.  Wie  könnte
auch  über  innere  Einrichtungen  zahlreicher  auf  der  allerverschiedensten
  Culturstufe  stehender  Länder  durch  Verständigung  einzelner
Regierungen  unter  sich  völkerrechtlich  disponirt  werden!  Menschliche
  Grundrechte,  die  unter  dem  Schutze  des  Völkerrechts  ständen,
giebt  es  nicht.  Selbst  das  naturrechtliche  Völkerrecht  lehrte  einstmals,
  wenn  auch  nicht  ohne  zögernde  Bedenken,  dass  die  Sklaverei,
wenigstens  sofern  sie  auf  freiwilliger  Ergebung  beruhe,  rechtlich
nicht  unzulässig  sei.  Ja  selbst  heute  können  wir  immer  noch
nicht  sagen,  dass  innerhalb  der  civilisirten  Welt  das  Rechtsverhältniss
  der  Sklaverei  völlig  obsolet  geworden  sei’?).  Aber  allerdings
  indirekt  musste  mit  der  Austilgung  des  afrikanischen  Sklavenexports
  aus  dem  Kreise  der  erlaubten  Handelszweige  auch  die

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#2)  Einige  Angaben,  die  indessen  in  Beziehung  auf  südamerikanische  und
westindische  Verhältnisse  der  Ergänzung  bedürften,  giebt  neuerdings  GAREIS
in  der  n.  31  citirten  Flugschrift  S.  15.  Die  wichtigsten  Abolitionsgesetze
neuesten  Datums  bringt  passim  das  Annuaire  de  legislation  ötrangere.