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Institution  der  Sklaverei  selbst  tödtlich  getroffen  werden.  Sobald
es  nur  gelang,  die  civilisirten  Nationen  zu  einem  Kampfe  gegen
den  Negerhandel  thatsächlich  und  ernsthaft  zu  vereinigen,  war
auch  die  Negersklaverei,  trotz  aller  Beschönigung  und  Rechtfertigung,
  im  Urtheil  der  Mitwelt  gerichtet.  Auf  dem  Meere  einen
Krieg  auf  Tod  und  Leben  gegen  sie  zu  führen,  im  Landesinnern
sie  zuzulassen  und  zu  schützen:  das  war  eine  Lüge,  die  kein  Volk
auf  die  Dauer  ertragen  konnte,  eine  Lüge,  an  welcher  die  nordamerikanische
  Union  fast  zu  Grunde  gegangen  wäre.  Das  grosse
Prinzip  der  Abolition  mit  den  Mitteln  des  Völkerrechts  zu  glorreichem
  Siege  gebracht,  seine  dereinstige  universelle  Durchführung
vorbereitet;  das  uralte  von  den  hellenischen  Sophisten  und  nach
ihnen  von  ARISTOTELES  aufgeworfene,  durch  das  erlösende  Wort
unseres  Heilandes  in  Wahrheit  gelöste  Problem  in  thatkräftigen
Angriff  genommen  zu  haben  —  das  ist  die  geschichtliche  Bedeutung
  der  zahlreichen  Staatenconventionen  wider  den  Negerhandel
  zur  See.  In  ihrer  Mitte  steht  der  Vertrag  der  Grossmächte
  vom  20.  December  1841,  dessen  Werk  jetzt  durch  den
Weltvertrag  von  1885  fortgeführt  wird.  Alle  diese  Verträge  aber
—  mit  einer  einzigen  wenig  besagenden  Ausnahme°?)  —  sind
britische  Staatsverträge  gewesen.

IH.

Die  grosse,  nunmehr  bereits  vier  Jahrhunderte  andauernde
Völkerwanderung  der  Neuzeit,  der  wir  die  kolonisatorische  Besiedelung
  Amerikas  zu  verdanken  haben,  ist  nicht  allein  ein  europäischer
  Prozess  gewesen:  vielmehr  war  zu  einem  erheblichen
Theil  die  afrikanische  Race  daran  betheiligt.  Von  den  etwas
über  100  Millionen,  auf  welche  die  Bewohnerzahl  des  amerikanischen
  Welttheils  heute  zu  veranschlagen  ist,  sind  —  abgesehen
von  den  Mischracen  der  Mulatten,  Mestizen  und  Zambos  —  allein
gegen  11  Millionen  Schwarze  zu  rechnen;  erheblich  mehr  als
amerikanische  Urbewohner!  Die  Neger,  also  nach  der  vulgären
Bezeichnung  die  den  afrikanischen  Continent  südlich  von  der  Sahara
bis  zu  den  Gebieten  der  Hottentotten  einnehmenden  Völkerstämme,

63)  Nämlich  in  dem  schwedisch-französischen  Vertrage  vom  21.  Mai  1836,
s.  u.  HI  N.  66,  ist  England  nicht  Mitcontrahent  gewesen;  weil  Schweden
bereits  seit  1824  mit  letzterer  Macht  auf  Vertragsfuss  stand.