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powers  a  concert  and  agreement  for  abolishing  the  African  slave
trade;  and  for  affording  assistance  mutually  towards  carrying  into
execubion  any  regulations  which  may  be  adopted  by  any  or  all
of  the  contracting  parties  for  accomplishing  Iheir  common  purpose!®).
  In  der  That  wurden  solche  Verhandlungen  auch  mit
einigen  Cabineten,  vor  Allem  mit  den  Vereinigten  Staaten,  eingeleitet
  !!).  Besser  aber  wie  sie,  kam  den  universellen  Tendenzen
der  britischen  Politik  während  des  Krieges  die  dominirende  Position
  Grossbritanniens  auf  dem  atlantischen  Ocean  zu  Gute.  Freilich
  wollten  die  Klagen,  dass  zahlreiche  Sklavenschiffe  unter
spanischer  und  portugiesischer  Flagge  den  Weg  aus  dem  Busen
von  Guinea  nach  Brasilien,  Spanisch-Amerika  und  Westindien  zu
finden  wüssten,  nicht  verstummen.  Immerhin  mussten  die  fremden
Marinen,  soweit  sie  nicht  ganz  von  der  See  weggefegt  waren,  der
englischen  Kriegsräson  sich  beugen,  vermöge  deren  selbst  die  unter
befreundeter,  insbesondere  portugiesischer,  Flagge  betriebene  Negerfrachtfahrt
  als  Contrebande  prisenrechtlicher  Aufbringung  unterworfen
  wurde.  Wie  nun  aber,  wenn  der  Friede  kam?  wenn
Senegambien  und  die  anderen  weggenommenen  Kolonien  zu  restituiren
  waren?  wenn  ringsherum  alle  inzwischen  in  der  langen
schweren  Zeit  verhaltenen  Kräfte  sich  reckend  und  dehnend  nach
Bethätigung  rangen?

Alle  Hoffnung  wurde  in  London  auf  den  Wiener  Üongress
gesetzt.  Er  müsste,  so  forderte  die  durch  ihr  Parlament,  durch
WILBERFORCE  und  die  Agitation  der  African  institution  fortgesetzt
  in  Athem  gehaltene  Regierung,  ein  allgemeines  internationales
  Gesetz  wider  den  Negerhandel,  sei  es  mit  sofortiger,  sei  es
mit  kurz  befristeter  Wirkung  geben.  Und  in  der  That,  einen
geeigneten  formellen  Anknüpfungspunkt  gewährten  nicht  alleın
der  Additionalartikel  I  des  ersten  Pariser  Friedens  zwischen
Frankreich  und  Grossbritannien  vom  30.  Mai  1814  !?),  in  welchem
Seine  allerchristlichste  Majestät  sich  verbindlich  gemacht  hatte

 

 

10)  7  CoBBETT  603.

11)  8  COBBETT  432.

12)  Martens  N,  R.  II  15.  Ueber  die  weiteren  Verhandlungen  zwischen
beiden  Mächten  s.  u.  N.  29;  vgl.  auch  die  beiden  Noten  d.  d.  Wien  8.  Okt.
und  5.  November  1814,  welche  Comte  d’ANGEBERG,  Le  congres  de  Vienne  et
les  traites  de  1875,  II  (1864)  p.  273.  403  mittheilt.