58  —

die  Uebertragung  einer  Kriegsmassregel  auf  den  Friedenszustand,
nämlich  das  Verfahren,  mit  welchem  im  Seekrieg  jede  Partei  sich
gegen  Kriegszufuhren  an  den  Feind  seitens  Neutraler  zu  sichern
befugt  ist,  indem  sie  von  jedem  begegnenden  Schiffe  Ausweis
über  Flagge,  Ladung  und  Destinationshafen  verlangt  und  durch
Visitation  nöthigenfalls  erzwingt.  Warum  sollte  nicht  in  gemeinsamem
  Einverständniss  aller  Seemächte,  innerhalb  eines  näher  zu
bestimmenden  Rahmens,  die  durch  das  Kriegsrecht  legalisirte
Procedur  vertragsmässig  neuen  allgemeinen  Interessen  edelster
Art  dienstbar  gemacht  werden?  Ja  man  dachte  in  London  noch
an  mehr.  (Greelang  es  gar,  die  betheiligten  Nationen  zu  der  gegenseitigen
  Ooncession  zu  bewegen,  dass  ein  seine  Flagge  zu  dem
verruchten  Geschäft  missbrauchendes  Schiff  seine  Nationalität  verwirkt
  habe,  dann  war  es  ein  denationalisirtes  Schiff:  ein  Schiff
ohne  Flagge,  demnach  nach  Analogie  des  Piratenschifis  zu  behandeln,
  und  völkerrechtlicher  Aechtung  unterliegend.

Es  fragte  sich,  ob  und  inwieweit  es  gelingen  werde,  diese
ausgreifenden  Ideen,  die  England’s  wohlbekannte,  im  letzten  Kriege
gegen  portugiesische  und  spanische  Kauffahrer  als  Kriegsmassregel
geübte  Praxis  zu  perenniren,  England’s  Machtstellung  zur  See
neu  zu  befestigen  schienen,  und  die  zugleich  ein  tiefes  Misstrauen
in  mancherlei  Nebenzwecke  der  britischen  Handelspolitik  erregen
mussten,  zu  allgemeiner  Annahme  zu  bringen?  Allerdings  hatte
sie  der  Aachener  Congress,  auf  welchem  sie  zum  ersten  Male  im
Zusammenhange  vorgetragen  und  ausführlich  motivirt  worden  waren,
einstimmig  abgelehnt3®).  Aber  nur  so  eben  war  es  glücklich  gelungen,
  durch  Specialabkommen  mit  einigen  nicht  zu  den  Grossmächten
  gerechneten  Staaten  des  westlichen  Europa’s  jene  Entwürfe
  in  der  That  zu  vertragsmässiger,  wenn  auch  vorsichtig
verclausulirter  Annahme  zu  bringen.

Alsbald  nämlich  nach  Abschluss  des  zweiten  Pariser  Frieden
tation  and  search  19.  Dann  wurde  die  durch  die  African  Institution
zu  London  auf  das  wärmste  gepflegte  und  eifrig  betriebene  Idee  im  Februar
1818  wiederum  dem  französischen  Ministerium  vorgelegt,  auch  der  Abschluss
eines  Staatsvertrags  zu  gegenseitiger  Einräumung  des  Durchsuchungsrechts
in  Anregung  gebracht;  abermals  ohne  allen  Erfolg.  J,  DE  NEUFVILLE,  Diss.
de  iis  quae  ad  tollendum  servorum  commercium  u.  s.  w.  (1840)  34.  WHEATON  ibid.

®0)  S.  o.  N.  27;  nachdem  die  Vorschläge  bereits  auf  der  Londoner  Conferenz,
  am  5,  Februar  1818,  durch  CASTLEREAGH  den  Grossmächten  mitgetheilt
worden  waren.