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hatte  das  Cabinet  von  St.  James,  durch  eine  von  WILBERFORCE
beantragte  Adresse  des  Unterhauses  vom  9.  Juli  18173!)  angespornt,
  mit  Portugal  abermals  sich  ins  Benehmen  gesetzt;  mit
Portugal,  Britannien’s  altem  Schützling,  ihm  vermöge  der  letzten
Waffenbrüderschaft  tief  verschuldet,  aber  leider  durch  sein  brasilianisches
  Reich  —  noch  immer  residirte  der  Hof  in  Rio  —  für
die  Fortdauer  des  Imports  unfreier  Arbeiter  höchlichst  interessirt.
Die  Handhabe  bot  der  letzte  Vertrag  von  1815°?).  Die  Verhandlung
  konnte  in  London  geführt  werden;  Unterhändler  waren
wiederum  ÜASTLEREAGH  und  Graf  PALMELLA.  Von  neuem  erklärte
  letzterer,  dass  von  totaler  Prohibition  zunächst  keine  Rede
sein  könne.  Nördlich  des  Aequators  wolle  man  aufhören;  in
nicht  portugiesischen  und  für  nicht  portugiesische  Häfen  wolle
man  Neger  nicht  mehr  verfrachten  lassen;  auch  wolle  man  in
portugiesischen  Häfen  Transporte  für  fremde  (nicht  portugiesische)
Rechnung  nicht  dulden  —  wie  man  das  Alles  schon  1815  zugesagt
habe;  im  Uebrigen  aber,  also  insbesondere  für  den  Verkehr  Brasilien’s
  mit  der  Kongoküste  oder  Mosambik,  dürften  Handelsbeschränkungen
  zunächst  nicht  eintreten,  weder  jetzt  noch  in  einem  bestimmt
  in  Aussicht  zu  nehmenden  Termine!  —  Auf  dieser  Basis
kam  dann  am  18.  Juli  1817  unter  dem  bescheidenen  Titel  einer
blossen  Additionalconvention  zu  der  britisch-portugiesischen  Uebereinkunft
  vom  22.  Januar  1815  der  erste  grosse  Staatsvertrag  der
Neuzeit  wider  den  afrikanischen  Sklavenhandel  zu  Stande®®).  Durch

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21)  Annual  Register  1817,  General  history  p.  94—97.

»)  8.0.  N.  19.

#8)  Aufgerichtet  in  englischer  und  portugiesischer  Sprache,  abgedruckt
bei  Martens  N.  R.  IV  438  und  N.  S.  II  278.  Der  Vertrag  enthält  ein  Hauptinstrument
  und  drei  Annexe;  nämlich  1)  das  Passformular  für  den  legalen
Negerhandel,  2)  die  Instruktionen  für  die  kreuzenden  Kriegsschiffe,  3)  die
Processordnung  für  die  gemischten  Gerichtshöfe.  —  Auf  den  Vertrag  bezieht
sich  der  Separatartikel  vom  11.  September  1817,  ibid.  N.  R.  IV  479  und
N.  S.  I  298;  desgleichen  die  einen  Schreibfehler  verbessernde  Deklaration  vom
3.  April  1819,  N.  S.  II  298,  Eine  Novelle  zu  ihm  stellen  die  Articles  addilionnels
  vom  15.  März  1823,  MARTENS  N.  R.  VI,  1,  249,  N.  S.  I  618,  vor,  durch
welche  der  wichtige  Satz,  wonach  schon  die  Thatsache,  dass  auf  der  Reise
Sklaven  an  Bord  des  Schiffes  gewesen  sind,  das  Schiff  zu  einem  Sklavenschiffe
  mache,  vereinbart  wurde.  Am  2.  Oktober  1826  erklärte  die  portugiesische
  Regierung,  nachdem  in  diesem  Jahre  die  Trennung  von  Brasilien
definitiv  geworden  war,  dem  englischen  Gesandten  ihren  Entschluss,  den  portugiesischen
  Sklavenhandel  allgemein,  also  auch  südlich  von  der  Linie  reprobiren