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die  bereits  1815  zugesagte  Zahlung  von  300000  L.,  durch  die
weitere  Zusage,  selbst  für  die  seit  dem  1.  Juni  1814  durch  britische
Kreuzer  weggefangenen  portugiesischen  Sklavenschiffe  eine  Entschädigung
  leisten  zu  wollen  wurde  er  dem  Hofe  von  Rio  de
Janeiro  förmlich  abgekauft.  Er  unterschied  also  zwischen  illegalem
  und  dem  nur  südlich  von  der  Linie  zu  betreibendem  legalen
  aber  passpflichtig  gemachten  Handel  mit  Schwarzen.  Um
letzteren  zu  retten  willigte  Portugal  endlich  und  wirklich  in  die
bedeutsame  Stipulation,  durch  beiderseitig  zu  beordernde,  mit
speciellen  Instruktionen  von  bestimmtem  Inhalt  auszustattende
Kriegsfahrzeuge  ein  gegenseitiges  Durchsuchungsrecht  verdächtiger
  Kauffahrer  einzuräumen.  Und  diese  erste  Concession  zog
eine  zweite,  nicht  minder  bedeutsame  nach  sich.  Ein  thatsächlich
mit  —  für  illegalen  Handel  bestimmten  —  Sklaven  betroffenes
Boot  eines  der  contrahirenden  Staaten  sollte  von  dem  Kreuzer
des  anderen  zwar  aufgebracht,  aber  nicht  den  heimathlichen  Behörden
  zugeführt,  sondern  in  der  Nähe  durch  ein  von  beiden
Theilen  eingesetztes  gemeinschaftliches  Gericht,  eine  mixed  commission,
  prisengerichtlich  abgeurtheilt  werden.  Solcher  gemischten
Grerichtshöfe  wären  zwei  in  Permanenz  zu  halten:  einer  in  Afrika
auf  britischem  Boden,  einer  in  Brasilien.  Sie  sollten  aus  vier
Mitgliedern,  zwei  von  jedem  Staate  bestehen  und  in  einziger  Instanz
  entscheiden.  Ihr  Verfahren  erhielt  in  einem  gemeinsam  beschlossenen
  Reglement  —  dieses  bildete  die  Beilage  Ü  des  Vertrages
  —  seine  Richtschnur.  Im  Falle  freigegebener  Prise  war
volle  Indemnisirung  durch  die  Regierung  des  Nehmestaats  zugesagt?*).
  Die  strafrechtliche  Verurtheilung  von  des  illegalen
Handels  schuldiger  Personen  war  landesrechtlichem  Verfahren
vorbehalten  ?°).

Es  war  ein  denkwürdiges  Abkommen,  Vorläufer  und  Muster
für  die  späteren,  ein  Novum  in  dem  völkerrechtlichen  Verkehr;
durch  die  angeordnete  Gemeinsamkeit  in  Polizei  und  Rechtzu

  wollen  (STAPLE£ON,  Life  of  G.  Canning  III  (1831)  86;  Ca.  DE  MARTENS
et  DE  Cussy,  Recueil  manuel  V  440.  442;  s.  auch  den  Aufsatz:  Rückblicke,
Ausland  1842  p.  1343).  Aber  ein  neuer  Vertrag  wurde  damals  nicht  aufgerichtet.
  Vgl.  unten  N.  79.
s)  Vertrag  vom  28.  Juli  1817  A.  5.  Instructionen  (Annexe  C)  A.  1.  6.
85)  Dieser  Punkt  wurde  auf  dem  Aachener  Congress  ausdrücklich  constatirt,
  Martens  N.  5.  III  91.