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sprechung  das  Niveau  bisheriger  Cartels  weit  überragend.  Erst
die  grossen  Stromschifffahrtsakten  Europa’s  und  der  deutsche
Zollverein  haben  später  behufs  gegenseitiger  Controle  der  vertragenden
  Theile  ähnliche  Organisationen  entstehen  lassen.
Noch  in  demselben  Jahre  wurde  dasjenige,  was  Portugal
zugestanden  hatte,  auch  dem  Cabinet  von  Madrid  gegenüber  erreicht.
  Mit  Spanien  kam  zu  Madrid  am  23.  September  1823
der  grosse  auf  dem  Fusse  des  portugiesischen  gehaltene  britische
Staatsvertrag  wider  den  Negerhandel  zum  Abschluss®®).  Auch
Spanien  erhielt  eine  reichlich  bemessene  Entschädigung  ?’)  —
400000  L.  —,  verzichtete  dafür  auf  Sklavenfahrten  nördlich  von
der  Linie  und  bewilligte  anstandslos  das  Rägime  gegenseitiger
Durchsuchung  nebst  zweier  gemischter,  in  Afrika  und  in  Spanisch-Amerika
  zu  etablirender  Gerichtshöfe.  Ja,  mehr  als  Portugal,
verpflichtete  Spanien  sich,  auch  den  zunächst  noch  festgehaltenen
legalen  Negerfrachthandel  nach  3  Jahren  gänzlich  fallen  zu  lassen.
Mit  dem  30.  Mai  1820  sollte  der  gesammte  unter  der  Flagge,
oder  von  den  Unterthanen  beider  vertragenden  Theile  betriebene
Sklavenhandel,  diesseits  oder  jenseits  des  Aequators  prisenrechtlicher
  Aburtheilung  unterliegen;  der  Negerimport  in  allen  spanischen
  Kolonialhäfen  unterdrückt  werden  ?®).  —  Wie  mit  den
beiden  Mächten  der  iberischen  Halbinsel,  so  kam  es  schon  im
folgenden  Jahre,  am  4.  Mai  1818  zu  einem  Vertrage  gleichen
Inhalts  mit  den  Niederlanden”).  Hier  nun  war  von  einer

6)  Aufgerichtet  in  englischer  und  spanischer  Sprache,  abgedruckt  bei
MARTENS  N.  S.  II  301;  N.  R.  IV  492;  III  135.  Zu  dem  Hauptinstrument
kommen  die  drei,  aus  der  Portugiesischen  Vereinbarung  des  nämlichen  Jahres
bekannten  Annexe.  Auch  wurde  wie  mit  Portugal  eine  Novelle  vom  10.  Dec.
1822  vereinbart,  Martens  N.  S.  I  607—609.

®”)  A.  IV  des  Vertrags:  „The  said  sum  of  Z  400000  is  to  be  considered
as  a  full  compensation  for  all  losses  sustained  by  the  subjects  of  H.  C.  M.
engaged  in  this  traffic,  on  account  of  vessels  captured  previously  to  the  exchange
of  the  ratifications  of  the  present  treaty;  as  also  for  the  losses  which  are  a
necessary  consequence  of  the  abolition  of  the  said  traffic.*

#®)  Demnach  erging  in  Spanien  am  19.  December  1817  das  Edikt  gegen
den  Negerhandel,  abgedruckt  bei  Hertster,  Treaties  III  370—  378.

#°)  Aufgerichtet  in  englicher  und  holländischer  Sprache,  abgedruckt  bei
MARTENS,  N.  R.  IV  511;  Hauptinstrument  mit  zwei  Annexen.  Eine  Novelle
zu  ihm,  desselben  Inhalts  wie  die  portugiesische  von  1823,  war  bereits  am
31.  December  1822  verabredet  worden,  Martens  N.  S.  I  610.  Dazu  kam
denn  aber  der  äusserst  merkwürdige  Article  additionnel  vom  25.  Januar  1823,