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Uebergangszeit,  einem  zeitlichen  Vorbehalt,  von  Passpflichtigkeit
überhaupt  nicht  mehr  die  Rede.  Der  conventionelle  Apparat  der
Visitirung,  Aufbringung,  Judicatur  sollte  in  sofortige  Wirksamkeit
treten.  Neu  war  nur,  dass  die  niederländische  Regierung  das
Seerevier,  auf  welchem  die  gegenseitige  Polizei  geübt  werden
sollte,  geographisch  einzuschränken  wünschte.  Nördlich  von  der
Strasse  von  Gibraltar,  d.  h.  nördlich  von  dem  37°  N.  Br.,  und
auf  europäischen  Meeren,  d.  h.  östlich  von  dem  20°  W.  L.  von
Greenwich,  sollte  sie  nicht  Platz  greifen.  Auch  sollten  nur  höchstens
  je  zwölf,  dem  anderen  Theile  stets  vorher  zu  bezeichnende
Kriegsschiffe  den  seltsamen,  den  Mynheeren  doch  gar  zu  verfänglich
  dünkenden  internationalen  Patrouillendienst  versehn  dürfen.
Mit  diesen  drei,  im  Laufe  eines  Jahres  zu  Stande  gebrachten
Specialverträgen  waren  dann  die  ersten  Maschen  eines  Netzes
geflochten,  das  wo  möglich  über  alle  Seemächte  auszubreiten  die
englische  Diplomatie  mit  unablässigem  Eifer  bestrebt  war.  Auf
das  Wärmste  wurde  sie  dabei  durch  das  britische  Parlament  unterstützt,
  welches  der  Verfassung  gemäss  für  die  Vollziehbarkeit  aller
solcher  Uonventionen  zu  sorgen  hatte  2%).  Aeussere  Umstände

Martens  N.  S.  I  612,  durch  welchen  die  oben  S.  56,  besprochene  Legalpräsumtion
  des  Sklavenhandels  aus  dem  Vorhandensein  gewisser  Gegenstände
an  Bord  (9  Rubriken;  übrigens  hier  nur  in  geographisch  beschränktem  Revier)
in  das  conventionelle  Recht  eingeführt  worden  ist,  Dann  hat  der  Artice
additionnel  vom  7.  Februar  1837  (fehlt  bei  MARTENS;  findet  sich  in  LAGE-MANS
  Recueil  des  traitös  par  le  roy.  des  Pays-Bas  II  307)  den  Verkauf  der
condemnirten  Sklavenschiffe  reprobirt  und  die  Zerschlagung  derselben  angeordnet.
Endlich  wurden  durch  die  Articles  additionnels  vom  31.  August  1848,  MARTENS
N.  R.  G.  XIV  230,  XI  470,  abermals  gewisse  Neuerungen  vereinbart:  einmal
die  oben  Abschnitt  II  N.  24  erwähnte  Milderung  von  nr.5  des  „Equipment
Article“,  betreffend  die  Wasserfässer  als  Legalpräsumtion;  sodann  die  Ausdehnung
  des  Durchsuchungsrechtes  auf  die  ostafrikanischen  Meere;  endlich  die
gegenseitige  Concession,  auch  mehr  als  12  Kriegsschiffe  kreuzen  zu  lassen.
Mit  diesen  Modifikationen  steht  der  britisch-holländische  Vertrag  vom  4.  Mai
1818  noch  heute  in  Geltung.  —  Details  über  die  demgemäss  ergangenen
holländischen  Gesetze  und  Verordnungen  bringt  LAGEMans  1.  1,  I,  p.  XXXV.

0)  Demgemäss  ergingen  als  Ausführungsgesetze  die  Parlamentsakten  58
Geo.  III  c.  36  (für  Spanien);  c.  85  (für  Portugal);  59  Geo.  III  c.  6  (für  die
Niederlande);  dann  1  und  2  Geo  IV  c.  99,  demnächst  die  neue  consolidirte
Akte  wider  den  Sklavenhandel  5  Geo.  IV  c.  113  (für  alle).  Später  pflegte  die
Aktion  der  Krone  durch  zeitlich  begrenzte  Ermächtigungsgesetze  erleichtert  zu
werden,  seit  6  und  7  Will.  IV  c.  8l.  Auch  das  von  E.  MrIer,  Abschluss