trugen  dazu  bei,  jene  Bestrebungen  erfolgreich  zu  gestalten.  Nicht
allein,  dass  Schweden-Norwegen  ohne  sonderliche  Schwierigkeiten
  dazu  bestimmt  werden  konnte,  in  dem  Stockholmer  Vertrage
  vom  6.  November  1824!)  alles  das  zu  bewilligen,  was  inzwischen
  die  Holländer  zugestanden  hatten:  auch  das  selbständig
gewordene  Kaiserthum  Brasilien  erhielt  die  Anerkennung  seiner
Unabhängigkeit  erst  dann  zugesichert,  als  es  sich  in  der  Convention
  vom  23.  November  1826?)  dazu  herbeigelassen  hatte,  den
Clauseln  der  britisch-portugiesischen  Uebereinkünfte  sich  mit  der
Abrede  zu  unterwerfen,  dass  innerhalb  dreier  Jahre  aller  Negerhandel
  zur  See  überhaupt  aufzuhören  hätte.  Zum  ersten  Male
ist  damals  die  Gleichstellung  desselben  mit  dem  völkerrechtlichen
Verbrechen  der  Piraterie  auch  vertragsmässig  beschlossen  worden.
Mittelst  dieser  Convention  von  1826  war  das  Ministerium  CANNING
auch  Südamerika  gegenüber  auf  einen  sicheren  Boden  gelangt  ??).
Wäre  es  ihm  geglückt,  auch  die  Vereinigten  Staaten  von  Nordamerika
  zu  gewinnen,  so  hätte  es  sich  der  Misserfolge  auf  den
europäischen  Congressen  einigermassen  getrösten  können.

von  Staatsverträgen  (1874)  148  angeführte  Ermächtigungsgesctz  7  und  8  Vict.
c.26  war  nur  auf  beschränkte  Zeit  erlassen.

“)  Abgedruckt  mit  seinen,  nach  dem  Muster  der  bisherigen  Verträge
ausgearbeiteten  Annexen  bei  MARTENS  N.  R,  VI  618.  Auf  ihn  bezichen  sich
die  beiden  Deklarationen  vom  26.  Februar  1825,  ibid.  654.  655.  Der  Vertrag
steht  noch  heute  in  Geltung.

*2)  Abgedruckt  bei  Martens  N.R.  YI1087.  Die  Angabe  von  MARTENS
et  CussY,  Recueil  manuel  V  437,  dass  am  17.  Juli  1837  Brasilien  zwei
Additionalartikel  vereinbart  habe,  konnte  ich  nicht  verificiren.  HERTSLET
führt  sie  nicht  auf.

#2)  Abgesehen  von  den  vereinzelten  Zusagen  allgemeineren  Charakters
to  cooperate  with  Gr.  Britain  for  the  total  abolition  of  the  slave-trade,
seitens  der  südamerikanischen  Republiken,  zu  welchen  die  Aufrichtung  von
Freundschafts-  und  Handelsverträgen  die  willkommene  Veranlassung  bot:  so
mit  Argentina  Vertrag  vom  2.  Februar  1825,  Martens  N.R.  VI  670  A.  14;
mit  Columbia  Vertrag  vom  18.  April  1825,  ibid.  740,  A.  13;  mit  Mexico
Vertrag  vom  26.  December  1826,  ibid.  VII  80,  A.  15;  mit  Peru-Bolivia,  vom
ö.  Juni  1837,  Martens  N.  R.  XV  181,  A.  14.  Und  noch  später  im  Freundschaftsvertrage
  mit  Guatemala  vom  20.  Februar  1849,  Martens  N.  R.  G.
XIV  282,  A.  14;  mit  Costarica  am  27.  November  1849,  ibid.  650,  A.  14;
mit  Paraguay  am  4.  März  1853,  HERTSLET,  Treaties  IX  601,  A.  15;  mit
Peru  am  10.  April  1850,  Martens  N.  R.  G.  XV  140,  A.  15.  Aehnliche  Zusagen
  wurden  hie  und  da  auch  andern  europäischen  Seemächten  von  jenen
neuen  Staaten  abgegeben.