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abgelehnt  werden  konnte,  so  stellte  sich  trotz  der  Weiterungen
und  Winkelzüge,  die  amerikanischerseits  mit  gewohnter  Routine  °°)
gemacht  wurden,  sehr  bald  heraus,  dass  als  wirklicher  Stein  des
Anstosses  nur  die  „mixed  commissions“  übrig  blieben,  denen  die
Engländer  bis  dahin  die  .Aburtheilung  gegriffener  Sklavenschiffe
hatten  anvertrauen  wollen.  Hier  gab  nun  CAnnıInG  sofort  nach.
Mit  Freuden  genehmigte  er  den  von  dem  amerikanischen  (zesandten
Rusn  vorgelegten  Vertragsentwurf,  der  denn  auch  am  13.  März
1824  beiderseits  vollzogen  wurde°!).  Es  war  der  erste  englischamerikanische
  Vertrag  wider  den  Negerhandel.  Aber  freilich  es
war  ein  blosses  Blatt  Papier.  In  Washington  siegte  zuletzt  der
tiefe  Widerwille  der  Sklavokraten  gegen  die  bedrohliche  Schädigung
ihrer  Interessen.  Der  Senat,  an  welchen  die  Convention  zur
Ratifikation  ging,  wollte  sie  hinterdrein  amendirt  wissen.  Seine
Amendements  wusste  er  bestens  so  einzurichten  —  eines  von
ihnen  las  sich  wie  beleidigender  Hohn  °?)  —  dass  sie  völlig  inacceptabel
  waren.  Der  Vertrag  fiel  ins  Wasser.  Immerhin  eine  dauernde
Spur  hat  er  zurückgelassen.  Der  Satz,  dass  die  von  den  vertragenden
  Mächten  gegenseitig  wegen  des  Negerhandels  aufzubringendden
  Schiffe  in  die  heimathlichen  Häfen  zu  führen  und  den  heimathlichen
  Behörden  hehufs  prisenrechtlicher  Verfolgung  zu  übergeben
sind,  ist  nordamerikanischen  Ursprungs;  er  ist  dann  unter  fran-5%)
  Durch  Uebertrumpfung  des  andern  Theils  mittelst  Aufstellung  möglichst
  wohlklingender  und  möglichst  weitgehender  Forderungen  in  Zuversicht,
dass  dieseiben  nicht  erfüllt  werden.  Diesmal  freilich  schlug  die  Rechnung  fehl.
Denn  wenn  Anpams  verlangte  (Noten  vom  31.  März  und  vom  24.  Juni  1823,
Depesche  vom  24.  Juni  1823,  WHEAToN,  Histoire  Il  303—306  und  Enquiry
u.  s.  w.  96—119),  dass  die  Engländer  erst,  wie  es  soeben  die  Amerikaner
gethan  (Congressakte  vom  5.  Mai  1820),  den  eigenen  Negerhandel  als  Piraterie
landesrechtlich  zu  criminalisiren,  d.  h.  mit  Todesstrafe  zu  belegen  hätten,  bevor
internationale  Verhandlungen  geführt  werden  könnten,  so  entsprach  das  nur
den  englischen  Intentionen.  Und  am  24.  Juni  1824  wurde  in  der  That  die
jenem  Verlangen  conforme  consolidirte  Parlamentsakte  wider  den  Sklavenhandel,
5.  Geo.  IV  c.  113,  Hauptartikel  ist  A.  9,  erlassen.

5t)  Ueber  seinen  Inhalt  WHEAToN,  Histoire  II  308.  v.  Houst,  Verfassungsgeschichte
  I  427  N.2.  LAWRENOE,  Visitation  and  search,  p.  28.

52),  In  dem  Artikel,  dass  die  beiderseitigen  Kriegsschiffe  zu  kreuzen
hätten  „an  den  Küsten  von  Afrika,  Amerika  und  Westindien*,  sollte  das
Wort  „Amerika“  gelöscht  werden!  Also  an  seinen  eigenen  Eilanden  sollte
Grossbritannien  ruhig  kreuzen  lassen;  aber  nicht  an  der  nordamerikanischen  Küste!
Man  liesse  ja  doch  auch  längs  der  englischen  Küste  zu  solchen  Zwecken  nicht
kreuzen!  WAEATON,  Histoire  II  310,  lobt  die  „Remarque  si  juste  de  M.  Anams.“

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