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zösischer  Aegide  in  das  conventionelle  Recht,  zumal  in  den  Quintupelvertrag
  von  1841  übergegangen.  Und  was  noch  wichtiger
ist:  die  Amerikaner  hatten  ihr  principielles  Bedenken  gegen  die
Etablirung  gegenseitiger  Schiffscontrolen  behufs  gemeinsamer  Unterdrückung
  des  illicit  traffic  of  slaves  thatsächlich  fallen  lassen  °3).
Parteipolitik  war  es,  die  den  Vertrag  nachträglich  scheitern  liess.
Aber  als  vierzig  Jahre  darauf  die  Union  sich  anschickte  in  blutigem
Bürgerkriege  die  Sklavenfrage  zu  endgiltiger  Lösung  zu  bringen,
kam  sie  —  in  der  britisch-amerikanischen  Convention  vom  7.  April
1862  —  auf  die  bereits  im  Jahre  1824  als  unentbehrlich  anerkannten
  internationalen  Oontrolen  bereitwillig  und  geräuschlos  zurück.

Die  Enttäuschung,  die  der  allezeit  feindliche  Freund  jenseits
des  Oceans  bereitet  hatte,  war  in  England  bald  vergessen,  als
das  Unerwartete  geschah:  als  es  endlich  gelang  den  hartnäckigen
Widerstand  zu  brechen,  den  die  europäischen  Grossmächte  dem
britischen  System  entgegengesetzt  hatten.  Seinen  Mittelpunkt
hatte  dieser  Widerstand  in  der  meistinteressirten  Seemacht,  in
Frankreich  gefunden,  wo  bis  dahin  entschieden  und  mit  Würde
die  seerechtlichen  Zumuthungen  der  englischen  Abolitionisten  abgewehrt
  worden  waren.  Und  gerade  die  französische  Regierung
war  es,  die  nun  plötzlich  in  das  gegenseitige  Durchsuchungsrecht,
in  das  droit  exceptionnel  de  visiter  einwilligte;  die  mit  dieser  grossartigen
  Uoncession  den  Engländern  edelmüthig  die  Wege  ebnete
und  dadurch  bald  den  vorläufigen  Abschluss  des  internationalen
Bundes  gegen  die  überkommene  Barbarei  herbeiführen  half.  Dass
PALMERSTON  auch  diesen  Erfolg  und  die  sich  weiter  daran  knüpfenden
  erzielte,  das  war  der  dazwischen  liegenden  Julirevolution  zu
verdanken.  Eine  neue  Gruppirung  der  Mächte  war  im  Entstehen.
Damals  formirte  sich  jene  bis  in  die  Gegenwart  hinein  fortwirkende
„entente  cordiale*  der  beiden  Westmächte,  die  wir  Deutsche
immer  vermeinten  als  eine  unnatürliche  politische  Combination
betrachten  zu  müssen,  die  wir  aber  allmählich  haben  verstehen

68)  Dass  man  zur  Basis  solcher  Controlrechte  nunmehr  den  Begriff  (constitutiver)
  Piraterie  zu  machen  gedachte,  veränderte  nicht  die  Sachlage.  Behufs
Constatirung  des  als  piratisch  qualificirten  Akts  war  eben  die  vorgängige
Untersuchung,  Festnahme,  Aufbringung  des  verdächtigen  Schiffs  nicht  zu  entbehren,
  welche  die  Amerikaner  jetzt  zugestanden.  Darauf  kam  es  an.  Vgl.
den  entscheidenden  Artikel  bei  v.  Houst,  Verfassungsgeschichte  I  427  n.  2.

Was  WHEATON,  Histoire  II  306.  307  zur  Rechtfertigung  seiner  Landsleute
beibringt,  ist  eitel  Rabulistik.  Nüchterner  urtheilte  später  LAwRENOE,  1.  1,  27.