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lernen.  In  der  Kette  der  berühmten  herzlichen  Beziehungen  bildete
  fortan  das  seerechtliche  Durchsuchungsrecht  ein  wichtiges,
aber  freilich  bald  sehr  locker  gewordenes  und  schliesslich  ganz
ausgefallenes  Glied.  Indess  damals  konnte  das  günstige  Resultat
der  mit  SEBASTIANI,  dem  Minister  LupwIG  PriLipp’s  geführten
Unterhandlungen,  zu  welchen  Frankreich  durch  seine  Loi  pour  la
röpression  de  la  traite  des  noirs  vom  4.  März  1831  so  eben  sichı
strafrechtlich  vorbereitet  hatte,  nicht  hoch  genug  veranschlagt
werden.  Die  kurze  englich-französische  Convention  wurde  am
30.  November  1831  zu  Paris  gezeichnet  °*).  Das  Durchsuchungsrecht
  sollte  gegenseitig  nicht  auf  dem  weiten  Ocean,  sondern  nur
auf  dem  innerhalb  des  Rayons  afrikanischer  und  amerikanischer
Küsten  liegenden  Seegebiete°’);  und  nur  durch  eine  jährlich  zu
vereinbarende  Zahl  von  Kreuzerschiffen  °°),  welche  mit  vertragsmässig
  festgestellter  Instruktion  und  reciproker  Vollmacht  zu  versehen
  wären,  geübt  werden.  Diese  Schiffe  hätten  im  Einverständniss
  mit  einander  zu  operiren.  Die  des  „infäme  trafic*  verdächtigen
  Privatschiffe  wären  heimathlicher  Jurisdiktion  zuzuführen  °”)
—  also  wie  man  sieht  die  Annahme  der  von  den  Amerikanern
im  Jahre  1824  aufgestellten  These  —.  Zu  diesem  Hauptvertrage
kam  dann  unter  dem  22.  März  1833  ein  Ausführungsvertrag,  eine
Convention  suppl&amp;mentaire  °°);  in  Wahrheit  freilich  die  Hauptsache.

5L)  Aufgerichtet  in  französischer  Sprache.  Abgedruckt  bei  MARTENS
N.  R.  IX  547.  Ueber  ihre  Entstehung  finden  sich  interessante  Mittheilungen
bei  Gvızort,  Memoires  VI  438  £.

55)  Nämlich  nur  in  den  Küstenwassern  von  Madagaskar,  Cuba,  Portorico
und  Brasilien  —  die  Zone  wurde  auf  20  (grosse)  Seemeilen  erstreckt  —;
nächstdem  auf  deın  atlantischen  Ocean  in  dem  Reviere  zwischen  15°  N.  Br.
und  10°  S.  Br.,  zwischen  der  afrikanischen  Küste  und  dem  30.  Meridian
von  Paris.

56)  Jedenfalls  aber  sollte  keine  Nation  mehr  als  das  Doppelte  an  Zahl
der  von  dem  andern  Theile  aufzustellenden  Schiffe  mit  Kreuzerorders  versehen
dürfen.

5)  A.  7:  „Les  navires  captur&amp;s  —  seront  ainsi  que  leurs  &amp;quipages  remis
sans  delai  &amp;  la  juridiction  de  la  nation  &amp;  laquelle  ils  appartiendront.  II  est
d’ailleurs  bien  entendu  qu'ils  seront  juges  d’apres  les  lois  en  vigueur  dans
leurs  pays  respectifs.“

58)  Aufgerichtet  in  französischer  und  englischer  Sprache,  gedruckt  (nur
französisch)  bei  MARTENS  N.  R.  IX  549.  Einer  Zustimmung  durch  die  Kammern
bedurften  nach  damaligem  französischen  Staatsrecht  jene  Conventionen  nicht.
Die  Publikation  erfolgte  erst  durch  Ordonnanz  vom  25.  Juli  1833.

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