—  68  —

Denn  erst  mit  ihr  konnte  das  neue  Rögime  ins  Leben  treten  °°).
Sie  legte  nebst  den  ihr  als  Annex  in  7  Punkten  zugefügten
Instıuctions  pour  les  Üroiseurs  die  bestehenden  Principien  des
britisch-conventionellen  Rechts,  soweit  sie  anwendbar  waren,  namentlich
  auch  den  holländischen  „Equipment  article“  zu  Grunde;
und  goss  ihre  Olauseln  in  diejenige  Gestalt,  die  dann,  mit  vielerlei
  Einzeländerungen,  in  dem  späteren  Recht,  zumal  in  dem  Quintupelvertrage
  von  1841  wiederkehrt  und  typisch  geblieben  ist.

Sobald  erst  Frankreich  der  grossen  von  der  britischen  Politik
bei  allem  Wechsel  der  Ministerien  mit  nie  ablassendem  Eifer  betriebenen
  seerechtlichen  Union  einverleibt  war,  traten  in  wenigen
Jahren  alle  kleineren  Seemächte  bei.  Sie  erkannten  entweder,
eingeladen  von  beiden  nunmehr  engverbündeten  Grossstaaten  des
europäischen  Westens,  durch  einfache  Accessionsverträge  die
Clauseln  des  englisch-französischen  Oartels  von  1831/1833  auch
für  sich  als  gegenseitig  verbindlich  an,  übrigens  mit  dem  Vorbehalt,
  Zahl  und  Stationsort  der  zu  entsendenden  Kreuzer  selbständig
  festzusetzen:  so  Dänemark  im  Vertrage  vom  26.  Juli
1834°°%),  Sardinien  in  demjenigen  vom  8.  August  1834  81),  die
drei  deutschen  Hansestädte  in  dem  Hamburger  Oollektivvertrage
  vom  9.  Juni  1837°2),  das  Grossherzogthum  Toskana

#2)  Französische  Aufbringungshäfen  sollten  sein:  Gorea,  Martinique,
Bourbon,  Cayenne.

60)  MARTENS  N.  R.  XII  713.  Dänische  Schiffe  sollten  nach  Ste  Croix,
Christiansborg,  Trankebar  aufgebracht  werden.  Der  Vertrag  gilt  heute  noch.

ei)  Martens  N.  R.  XIII  194;  Art.  additiounel  vom  8.  December  1834;
ibid,.  206;  Schlussprotokoll  de  eod.,  ibid.  208.  Aufbringungshafen  ist  Genua.
Neu  ist  hier  der  dann  auch  in  die  späteren  Conventionen  übergegangene  Vorbehalt,
  dass  ein  etwa  vorgefundenes  Sklavencargo  vorher  der  Freiheit  zurückgegeben
  werden  soll,  bevor  das  Schiff  nach  Hause  geführt  wird.  Der  Vertrag
gilt  als  kgl.  italienischer  Staatsvertrag  noch  heute,  s.  o.  II  N.  4.

62)  Martens  N.  R.  XV  191.  XIV  266.  Lübische  Schiffe  waren  nach
Travemünde,  Bremische  nach  Bremerhafen,  Hamburgische  nach  Cuxhafen  abzuliefern.
  Uebrigens  machten  die  Hansestädte  den  sehr  charakteristischen  aber
auch  sehr  natürlichen  Vorbehalt,  eventuell  Kriegsschiffe  zum  Kreuzen  nicht
ausrüsten  zu  dürfen,  —  ein  Vorbehalt,  der  dann  auch  in  die  Verträge  von
Toskana,  Neapel  und  in  spätere  übergegangen  ist,  und  welcher  die  verabredete
Seepolizei  ausschliesslich  in  England’s  Hände  legte.  —  Auf  eine  spätere  Milderung
  des  hanseatischen  Vertrags,  hinsichtlich  der  .Legalpräsumtionen  des
„Equipment  Article“,  verweist  das  oben  II  N.  24  angeführte  Conferenzprotokoll
vom  23,  Juni  1849.  Ich  vermuthe,  dass  diese  Milderungen  enthalten  sind  in