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im  Vertrage  vom  24.  November  1837  °),  das  Königreich  beider
Sicilien  in  dem  vom  14.  Februar  1838°%),  die  Republik  Hayti
durch  die  beiden  separat  mit  England  am  23.  December  1839,
und  mit  Frankreich  am  29.  August  1840  abgeschlossenen  Conventionen
  ®°),  endlich  auch  Schweden-Norwegen,  welches  am
21.  Mai  1836  zwar  einen  formell  selbständigen  Vertrag  mit
Frankreich  aufrichtete®®),  denselben  aber  lediglich  mit  den  englisch-französischen
  Olauseln  von  1831  und  1833  anfüllte.  Oder
aber,  sie  schlossen  mit  Grossbritannien  eigene  Hauptverträge  ab:
so  zuerst  Spanien  unter  dem  28.  Juni  1835  67),  wodurch  der
alte  spanische  Vertrag  von  1817  (s.  o.  S.  60),  wenn  auch  nicht
aufgehoben,  so  doch  wesentlich  erweitert  wurde.  Spanien  bestätigte
  nunmehr,  den  englischen  Drohungen,  Ouba’s  Unabhängigkeit
anzuerkennen,  nachgebend,  die  totale  Reprobation  des  spanischen
Sklavenimports  in  Westindien,  verabredete  die  Fortdauer  der
beiden  Mixed  commissions  zur  Aburtheilung  der  saisirten  Schiffe,
vereinbarte  sodann  ein  Reglement  über  die  weitere,  unter  gegenseitige
  Controle  zu  stellende  Behandlung  der  ergriffenen  Sklaven
—  dieses  war  ein  Novum,  ein  Punkt,  der  später  mancherlei  Anstoss
  gegeben  hat  —  und  legte  im  Uebrigen  seiner  neuen  Üonder

  Depesche  (Note?)  vom  9.  Februar  1846,  an  Mr.  CoquHoun  gerichtet,
deren  die  Drucksache  des  deutschen  Bundesraths  1878/9  Nr.  117  gedenkt.  Der
Vertrag  ist  erloschen,  s.  o.  II  N.  4.

68)  MARTENS  N.  R.  XV  292.  Toskanische  Schiffe  sollten  nach  Livorno
geführt  werden.  Der  Vertrag  ist  mit  den  Sardinischen  Annexionen  erloschen.

62)  Er  fehlt  bei  MArTEns.  findet  sich  aber  mit  dazu  gehörigen  Aktenstücken
  bei  HERTSLET,  Treaties  V  439.  Aufbringungshafen  war  Neapel.  Der
Vertrag  ist  erloschen.

66)  Sie  fehlen  bei  MarTEns.  Die  englische  findet  sich  nebst  den  zu  ihr
gehörigen  D  eklarationen  vom  20.  Oktober  1840  bei  HERTsLET,  Treaties  VI
523—531;  die  französische,  wesentlich  gleichlautende  bei  DEOLERcQ,  Traites
de  la  France  IV  586.  Aufbringungshafen  sollte  Port-au-Prince  sein.  Die
Verträge  gelten  heute  noch.

6)  Fehlt  bei  MARTENS,  findet  sich  bei  DEcLeErcq  1.  1.  IV.  338.  Als
schwedischer  Aufbringungshafen  war  die  Insel  St.  Barth&amp;lömy  bezeichnet  Diese
Insel  ist  nun  heutzutage  nicht  mehr  schwedisch:  doch  gilt  im  Uebrigen  der
Vertrag  noch  heute,  vgl,  auch  oben  II  N.  53.

87)  In  englischer  und  spanischer  Sprache  aufgerichtet.  Fehlt  bei  MARTENS,
findet  sich  mit  sämmtlichen  Annexen,  von  welchen  Nr.  III  die  Begulations
for  the  good,  treatment  of  liberated  Negroes  enthält,  in  HERTSLET,  Treaties  IV
440-480.  Sie  steht  noch  heute  in  rechtlicher  Geltung,