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war  das  alte  des  englisch-holländischen  Rechts,  mit  Exemtion  des
innersten  Theils  des  Golfs  von  Mexiko.

Nun  blieb  um  das  neue  seerechtliche  Rögime  in  ein  universelles
  formell  zu  verwandeln  kaum  mehr  etwas  übrig,  als  in  Befriedigung
  des  alten  Ziels  britischer  Philanthropie  und  britischen
Ehrgeizes  auch  die  drei  Ostmächte  womöglich  zu  collektivem  Anschluss
  an  dasselbe  zu  veranlassen,  und  mit  solcher  Sanction  dann
vor  die  noch  übrig  bleibende  Welt  zu  treten.  Da  europäische
Congresse  nicht  mehr  im  Schwange  waren,  so  galt  es  im  Vereine
mit  Frankreich,  das  schon  1831  ausdrücklich  sein  Einverständniss
erklärt  hatte,  die  Regierungen  von  Oesterreich,  Preussen  und
Russland  zu  Unterhandlungen  behufs  Abschluss  eines  Vertrages
pour  la  suppression  plus  efficace  de  la  traite  einzuladen,  sie  an
die  Einlösung  ihres  in  Wien  1815  und  in  Verona  1822  feierlich
gegebenen  Wortes  zu  erinnern.  Aus  Rücksichten  des  internationalen
  Anstandes  glaubte  man  ihnen  gegenüber  von  blossen  Accessionsverträgen
  zu  dem  britisch-französischen  Einverständniss  von
1831/3  absehn  ?°),  vielmehr  einen  ganz  neuen  Hauptvertrag  aufrichten
  zu  müssen  '®).  Das  zu  London  auf  Grund  des  bereits  so
stattlich  herangewachsenen  Materials  sorgfältig  entworfene,  die
Clauseln  des  britisch-französischen  Vertrags  von  1833  und  seiner
Anlage  mit  wenigen  Erweiterungen  und  Abänderungen  reproducirende
  Vertragsinstrument  nebst  seinen  beiden  Annexen  wurde
von  Lord  PALMERSTON  im  Jahre  1836  an  Frankreich  mitgetheilt
und,  da  von  letzterem  gegen  den  Entwurf  nichts  einzuwenden  gefunden
  wurde,  auf  Grund  einer  im  December  1838  zwischen  beiden
  Regierungen  erzielten  Verständigung  den  drei  östlichen  Grossmächten
  zur  Annahme  vorgelegt.  Durch  die  orientalische  Verwicklung
  wurden  die  Verhandlungen  mehrfach  gestört.  Nachdem
Russland’s  Einwendungen  gegen  den  Umfang  des  Visitationsreviers”®)
  durch  Zurückschiebung  der  Zone  auf  den  32°  N.  B.

76)  GuizoT,  Mömoires  V  297,

7")  Ueber  die  Geschichte  der  Vertragsverhandlungen  giebt  GuIzorT  in
seinen  M&amp;moires  VI  130  —147  und  Pieces  historiques  IH.  IV  willkommenen
Aufschluss.  Nächstdem  sind  oben  die  Nachrichten,  die  die  Debatten  der
französischen  Kammern  vom  Januar  und  Mai  1842  bringen,  verwerthet  worden,

78)  Vgl.  GuızoT,  Memoires  V  298.  Vermuthlich  hatte  England  für  dieses
Revier  die  alte  Zone  des  englisch-holländischen  Rechts,  reichend  bis  zu  37°
N.  Br,  und  bis  zu  20°  W,  L.  von  Greenwich  in  Vorschlag  gebracht.  Sie