—_  2  —

erledigt  waren,  wurde  am  20.  December  1841  zu  London  der  in
feierlicher  Form  „Au  nom  de  la  tr&amp;s  sainte  et  indivisible  trinite“,
unter  Ausschluss  alles  Kündigungsrechtes,  redigirte  Vertrag,  der
im  Jahre  1880  Vertrag  des  deutschen  Reiches  werden  sollte,
unterschriftlich  vollzogen.  PALMERSTON’s  Name  figurirte  nicht
mehr  unter  der  Urkunde;  nur  wenige  Wochen  vorher  hatte  der  um
die  Angelegenheit  hoch  verdiente  Staatsmann  zurücktreten  müssen.
Statt  seiner  enthielt  sie  den  Namen  ABERDEEN’s,  nunmehrigen
Staatssekretärs  im  toryistischen  Cabinet  Sir  ROBERT  PEEL’s.
Der  erste  Eindruck,  den  die  Nachricht  von  dem  Abschluss
des  Fünfmächtevertrags  machte,  war  überall  ein  bedeutender.
Nunmehr  also  hatten  auch  die  leitenden  Weltmächte  gemeinsam
ihr  Verdikt  gefällt.  Unter  der  Zustimmung  aller  seefahrenden
Nationen,  —  zu  denen  alsbald  und  definitiv  auch  das  Königreich
Portugal  zu  rechnen  war,  nachdem  dieses  in  einem  mit  Grossbritannien
  unter  dem  3.  Juli  1842  aufgerichteten  Hauptvertrage  7°)

bedeutete  allerdings  dem  englisch-französischen  Vertrage  von  1831  gegenüber
eine  Erweiterung.

)  Endlich,  zugleich  mit  dem  neuen  Handelsvertrage,  in  englischer  und
portugiesischer  Sprache  aufgerichtet  zu  Lissabon,  gedruckt  bei  MArTEns  N.
R.G.  III  244,  mit  dem  Additionalartikel  de  eod.  und  den  drei  Annexen,  von
welchen  das  letzte  das  Reglement  über  die  Behandlung  der  in  Freiheit  zu
setzenden  Neger  ist;  durch  den  Additionalartikel  von  22,  Oktober  ej.,  MARTENS
ibid.  312,  wiederum  geändert.  Der  Vertrag  hat  einer  langen  und  peinlichen
Verwicklung  mit  Portugal  ein  Ende  bereitet.  Veranlasst  war  dieselbe  durch
die  thatsächliche  Ungeneigtheit  oder  Unfähigkeit  der  portugiesischen  Regierung,
an  der  auch  das  unter  dem  10.  December  1836  von  ihr  erlassene  strenge  Decret
nichts  änderte,  den  Sklavenhandel  südlich  von  der  Linie,  also  an  der  Kongoküste,
  wirksam  zu  inhibiren,  s.  o.  N.  33,  Da  entschloss  sich  denn  England
zuletzt,  Parlamentsakte  2  u.  3  Vict.  c,  73,  24.  August  1839,  dazu  das  Durchsuchungs-
  und  Aufbringungsrecht  portugiesischer  Schiffe,  wie  es  der  Vertrag
von  1817  freilich  nur  beschränkt  gewährt  hatte,  von  sich  aus  und  unmittelbar  in
allgemeine,  s.  u.  S.  84,  Anwendung  zu  setzen,  verblieb  auch  bei  diesem  Vorgehen,
  aller  portugiesichen  Proteste  ungeachtet  (vgl.  Augsb.  allg.  Zeitung  1839
nr.  235.  259.  1840  nr.  136;  WnxaArton,  Histoire  II  311.  312,  De  NEUFVILLE,
Diss.  cit.  61-67).  Erst  der  Vertrag  von  1842  stellte  Portugal  gegenüber  das
normale  Verhältniss  wieder  ber.  Er  gilt  noch  heute;  cf.  das  Projekt  des
britisch-portugiesischen  Kongovertrags  von  1884  A.  12,  s.0.1N.5.  Nurhat
er  durch  die  Additionalconvention  vom  18.  Juli  1871  nebst  Annex,  MARTENS
N.  R.G.  XX  511,  die  Aenderung  erlitten,  dass  die  gemischten  Gerichtshöfe
durch  das  System  nationaler  Jurisdiktion  über  die  des  Sklavenhandels  schuldigen
  Schiffe  ersetzt  worden  sind.  Ablieferungshafen  soll  immer  der  nächst
zugängliche  sein,  eventuell  Ausantwortung  an  ein  Kriegsschiff  erfolgen.  Bri-