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endlich  sich  im  wesentlichen  dem  spanisch-britischen  Rögime  angeschlossen
  ®°),  also  auf  seinen  gemäss  der  Abrede  von  1817
völkerrechtlich  noch  theilweise  legalen  Sklavenhandel  gänzlich  verzichtet
  hatte  —  war  zu  Gunsten  des  grossen  und  edeln  Zweckes
eine  Art  Friedensblokade  gegen  die  afrikanische  und  einen  Theil
der  amerikanischen  Küste  verhängt  worden.  Eine  grossartige
Staatenassociation,  die  erste  in  ihrer  Art,  26  grosse  und  kleine
Mächte,  16  europäische,  10  amerikanische  umfassend,  schien  auf
Erden  eine  neue  Aera  der  Humanität  und  der  Völkermoral  inauguriren
  zu  sollen.  Ja,  auch  der  Segen  der  Kirche  sollte  ihr
jetzt  nicht  mehr  fehlen:  in  einem  eigenen  Urbi  et  Orbi  verkündeten
  Erlass  ®Y)  untersagte  das  Oberhaupt  der  katholischen  Welt
allen  Gläubigen  die  Betheiligung  an  dem  schmählichen  Gewerbe
als  des  christlichen  Namens  durchaus  unwürdig;  verbot  zugleich
Geistlichen  wie  Laien  die  Entschuldigung,  Vertheidigung,  Rechtfertigung
  desselben.

IV.

Wenn  nur  der  Erfolg  den  grossartigen  Anstalten  einigermassen
  entsprochen  hätte!  An  dem  so  schön  ausgedachten  Vertragsnetz
  mochten  die  Völkerrechtslehrer  ihre  Freude  haben.  Das
urkundliche  Material  hätte  einen  stattlichen  Band  füllen  können.
Aber  was  auf  dem  Papiere  sich  so  verheissungsvoll  ausmachte,
das  war  im  Effekt  mehr  Dunst  als  Wirklichkeit.  Alle  jene,  zum
Theil  höchst  umfangreichen  Conventionen  schufen  zwar  ein  gegenseitiges
  Ueberwachungsrecht  auf  dem  Weltmeer.  Eine  Ueberwachungspflicht
  indessen  legten  sie  nicht  auf.  Ob  ein  Staat  seine
Kriegsschiffe  sich  vor  die  blokirten  Küsten  legen  hiess,  das  hing
in  vertragsmässiger,  stillschweigender  oder  ausdrücklicher  Anerkennung
  lediglich  von  seinem  Ermessen  ab;  zunächst  davon,  ob
er  überhaupt  eine  bewaffnete  Macht  zur  See  unterhielt;  dann  aber

tisch  -  portugiesische  Correspondenzen  über  die  Ausführung  des  Vertrages,  aus
dem  Zeitraum  von  1842—1855,  finden  sich  bei  Ds  CAasTRo,  Celleccäo  dos  tratados
  —  de  Portugal  VIII  (1858)  Supplemento.

°°)  Mit  dem  Vorbehalt,  dass  Haussklaven  passpflichtig  zur  See  befördert
  werden  dürften,

81)  Das  Breve  vom  3.  December  1839  findet  sich  in  deutscher  Uebersetzung
  bei  Martens  N.  R,  XVI  1034.