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davon,  dass  er  wirklich  und  ernstlich  Willens  war  dem  humanitären
Dienst  Opfer  zu  bringen;  thatsächlich  insbesondere  davon,  ob  er
selber  die  Negersklaverei  und  mit  ihr  den  internen  Sklavenhandel
beseitigt  hatte  und  unter  Verbot  hielt!).  Letzteres  traf  nun  aber
gerade  bei  den  grossen  Kolonialreichen  Amerika’s  nicht  zu.
Brasilien  und  Cuba  hatten  ein  viel  zu  dringendes  Interesse  an
ihrem  Plantagenbau  zu  nehmen,  als  dass  die  dort  gebietenden
Regierungen  nicht  hätten  geneigt  sein  sollen,  alle  die  von  ihnen
den  Engländern  gemachten  vertragsmässigen  Zugeständnisse  als
höchst  drückende  Fesseln  zu  empfinden  und  dem  Import  unfreier
Arbeiter  thunlichst  durch  die  Finger  zu  sehn.  Die  französische
Regierung  hatte  die  gleichen  Interessen  nicht,  oder  in  viel  geringerem
  Grade;  und  in  der  That  sandte  sie  auch  vom  Jahre  1833
ab  mit  Eifer  Kriegsschiffe  zum  Kreuzen  in  die  afrikanischen  Meere  ?).
Im  Uebrigen  jedoch  lag  der  beschwerliche  Blokadedienst  lediglich
auf  britischen  Schultern.  Die  von  England  hierauf  verwandte
Militärkraft  belief  sich  im  Jahre  1841  auf  140  Kanonen  und
1100  Mann°).  Der  Geldaufwand  wurde  seit  1819  etwa  auf  jährlich
  500000  L.  berechnet  %).  Aber  was  wollte  das  bedeuten  der
Aufgabe  gegenüber,  dem  übermächtig  werdenden  unter  portugiesischer,
  spanischer,  nordamerikaner  Flagge  betriebenen  Schmuggelhandel
  zu.  wehren,  die  ungeheuere  Küstenlinie  Afrika’s  von  Mosambik
  an  bis  zu  dem  grünen  Vorgebirge  hin  effektiv  zu  sperren!
Und  selbst  wenn  es  gelang,  die  Repressionsmassregeln  unter  Zuziehung
  noch  weiterer  Kriegsmarinen  kräftiger,  einheitlicher,  wirksamer
  zu  entfalten;  der  von  der  britischen  Regierung  mit  zähem

1!)  Der  Vertrag  wider  den  Negerhandel  mit  Ecuador,  s.  0.  III  N.  72,
verelausulirte  gar  ausdrücklich  „for  want  of  a  proper  explanation  of  the  real
spirit  of  the  phrase:  traffick  in  slaves“,  dass  darunter  nur  verstanden  sein  sollte
„such  only  which  is  carried  on  in  negroes  brought  from  Africa,  in  order  to
transport  them  to  other  parts  of  the  world  for  sale;  but  in  no  manner  whatever,
  the  conveying,  from  one  port  or  place  to  another  belonging  to  the
Republic,  the  slaves  existing  within  it;  be  such  undertaken  either  with  the
object  of  selling  them,  or  with  any  other,  not  prohibited  by  the  laws.“

2)  Nach  einer  amtlichen  Berechnung  sind  französischerseits  in  den  Jahren
1833—1842  im  Ganzen  120  Kreuzer  mit  dem  Aufbringungsrechte  investirt  gewesen,
  GUIZOT,  M&amp;moires  pour  servir  &amp;  l’'histoire  de  mon  temps,  VI  155.

®)  So  giebt  an  Rrrregß  in  der  Vorrede  zu  dem  N.  6  erwähnten  Buche
von  Buxrton,  p.  XLIII.

*)  Diese  Berechnung  findet  sich  in  der  N.  12  citirten  Zeitschrift  S.  1347.