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Der  Schlag  war  um  so  empfindlicher,  als  er  so  ganz  unerwartet,
nämlich  von  dem  Verbündeten  an  der  Seine  kam  !%);  und  als  er
für  das  meerherrschende  Albion  eine  Niederlage  auf  dem  Gebiete
der  auswärtigen  Politik  bedeutete,  —  die  erste  unter  vielen,  die
da  kommen  sollten.  Kaum  war  nämlich  die  zunächst  noch  unbestimmte
  Kunde,  dass  die  französische  Regierung  in  einem  mit
Grossbritannien  und  den  drei  Continentalmächten  des  Ostens  geschlossenen
  Vertrage  das  Durchsuchungsrecht  behufs  Unterdrückung
  des  Negerhandels  zugestanden  habe,  über  den  Kanal
gekommen,  als,  wie  mit  elementarer  Gewalt,  ein  Sturm  des
Unwillens  sich  in  Paris  erhob.  Noch  einmal  loderte  in  dem  französischen
  Volke  der  tiefe,  kaum  verhaltene  Groll  über  die  vorjährige
  Demüthigung  in  der  orientalischen  Frage,  über  den  schimpflichen
  Ausschluss  aus  dem  europäischen  Öoncert,  über  die  Preisgebung
  Mehemet  Ali’s  auf.  Abermals  entlud  sich  in  heftigen
Ausfällen  der  altnationale  Hass  gegen  die  „astucieux  insulaires.“
Das  wäre  also  die  Revanche  für  den  Vertrag  vom  15.  Juli  1840!
Die  Ehre  der  französischen  Trikolore  in  die  Hand  englischer
Schiffskapitäne  gelegt,  die  Freiheit  der  Meere  preisgegeben,  die
ruhmvollsten  Traditionen  französischer  Seerechtspolitik  über  Bord
geworfen!  Aber  freilich,  was  sei  auch  von  einem  Ministerium
„der  Fremde“  zu  erwarten,  und  was  von  diesem  König  —  —!“
Die  Kriegspartei  athmete  wieder  auf.

Das  ganze  Geschrei  war  so  grundlos  wie  irgend  möglich.
Das  auf  einmal  berühmt  und  zu  einem  populären  Schlagwort  gewordene
  „Droit  de  visite“  war  vor  10  Jahren  von  der  französischen
  Nation  ohne  irgend  welchen  Widerspruch  hingenommen,  ja
als  ein  Triumph  der  liberalen  Sache  und  der  Humanität  gefeiert
worden.  THıErs  selber,  der  jetzt  als  heftiger  Gegner  auftrat,
hatte  1831  als  Handelsminister  gegen  eine  Vereinbarung  über
dasselbe  nicht  das  Geringste  zu  erinnern  gefunden.  Zehn  Jahre
hindurch  hatte  das  dem  grossen  Publikum  völlig  gleichgiltige,  von

1)  Für  die  Geschichte  des  französisch-englischen  Zwischenfalls  von  1842,
den  der  Streit  über  das  „Droit  de  visite“  hervorrief,  sind  ausser  den  französischen
  Kammerverhandlungen  von  Januar  und  Mai  1842  insbesondere  GUIZoT's
Memoires  VI  Ch.  XXXVI  nebst  den  dazu  gehörigen  „Pieces  historiques*  zu
vergleichen.  Werthvolle  weitere  Daten  haben  beigetragen:  R.  Pauuı,  Geschichte
England’s  III  40—42.  K.  HıLLEBRAND,  Geschichte  Frankreich’s  II  586—592-;

vor  Allem  H.  v.  Host,  Verfassungsgeschichte  der  Vereinigten  Staaten  von
Amerika  I  423—  433.